Rechtssatz
Ob der Täter einen strafsatzerhöhenden Erfolg herbeigeführt hat und daher von der schwereren Strafe getroffen wird (§ 7 Abs 2 StGB), ist nach den Kriterien des § 6 StGB zu prüfen. Hiebei kommt der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Folge sowie deren Zurechenbarkeit besondere Bedeutung zu.Ob der Täter einen strafsatzerhöhenden Erfolg herbeigeführt hat und daher von der schwereren Strafe getroffen wird (Paragraph 7, Absatz 2, StGB), ist nach den Kriterien des Paragraph 6, StGB zu prüfen. Hiebei kommt der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Folge sowie deren Zurechenbarkeit besondere Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089323Dokumentnummer
JJR_19950504_OGH0002_0120OS00029_9500000_004