RS OGH 2026/1/28 12Os29/95; 15Os159/98; 13Os102/06h; 14Os97/07g; 12Os134/10p; 15Os9/11d; 11Os168/11g

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Veröffentlicht am 04.05.1995
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Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit entfällt daher lediglich bei Fallkonstellationen mit einem gänzlich außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegenden - atypischen - Kausalverlauf, der sich geradezu als eine schicksalshafte Verkettung unglücklicher Umstände darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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