Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang B***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (I) sowie mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er in A***** (I) in der zweiten Hälfte des Jahres 1989 eine unmündige Person zur Unzucht missbraucht, indem er einen Finger in die Scheide seiner am 10. Jänner 1986 geborenen Nichte Mirj... mehr lesen...
G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Artur N***** zu I. der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, zu II. der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, zu III.1. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie zu III.2. des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in S***... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat - sei es nach altem Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO - ist ein verjährungshemmender Umstand im Sinn von § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei (arg: „Ausübung"), bei „Altfällen" allerdings erst ab 1. Jänner 2008. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist nach dem zweiten Fall des § 58 Abs 3 Z 2 StGB wird bereits mit der Anordnung gehemmt. Entscheidungstexte 11 Os 170/08x Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 170/08x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124385 Zuletzt ... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die vom Gericht angeordnete Fahndungsmaßnahme gegen einen bestimmten Täter wegen einer bestimmten Tat - sei es nach altem Recht oder nach § 210 Abs 3 StPO - ist ein verjährungshemmender Umstand im Sinn von § 58 Abs 3 Z 2 dritter Fall StGB mit Wirkung ab deren konkreter Umsetzung durch die Polizei (arg: „Ausübung"), bei „Altfällen" allerdings erst ab 1. Jänner 2008. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist nach dem zweiten Fall des § 58 Abs 3 Z 2 StGB wird bereits mit der Anordnung gehemmt. Entscheidungstexte 11 Os 170/08x Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 170/08x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124385 Zuletzt ... mehr lesen...
Norm: StGB §§58 Abs3 Z21. 61
Rechtssatz: Die Frage der Verjährung ist nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen, sofern die im Tatzeitpunkt geltende nicht günstiger war. Nichts anderes gilt für die Fortlaufshemmung. Fahndungsmaßnahmen des Gerichtes - hier die Ausforschung zur Aufenthaltsermittlung - wirken nicht verjährungshemmend. Entscheidungstexte 7 Bl 95/08a... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs2StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht. Entscheidungstexte 14 Os 5/06a Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 5/06a 15 Os 130/07t Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t Vgl; Bei... mehr lesen...
Norm: StGB §58 Abs2StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht. Entscheidungstexte 14 Os 5/06a Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 5/06a 15 Os 130/07t Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t Vgl; Bei... mehr lesen...
Norm: StPO §34 Abs2 AStPO §92 Abs1StPO §281 Abs1 Z8 CaStGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Frage, welche Tat(en) eine nach § 92 StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das... mehr lesen...
Norm: StPO §34 Abs2 AStPO §92 Abs1StPO §281 Abs1 Z8 CaStGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Frage, welche Tat(en) eine nach § 92 StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das... mehr lesen...