Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des § 167 Z 1 StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche § 210 Abs 3 erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.Dem Begriff „Zwang" ist grundsätzlich ein weites Verständnis zu unterlegen. Er erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Personenfahndung im Sinn des Paragraph 167, Ziffer eins, StPO, ohne dass zwischen einer staatsanwaltschaftlichen und einer - auch nach der neuen Rechtslage möglichen (vergleiche Paragraph 210, Absatz 3, erster Satz StPO) - gerichtlichen Anordnung unterschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124383Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009