RS OGH 2006/2/17 14Os5/06a, 15Os130/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2006
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Norm

StGB §58 Abs2
StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 5/06a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 14 Os 5/06a
  • 15 Os 130/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
    Vgl; Beisatz: Hat der Angeklagte mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Taten, jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat begangen und ist die Verjährungsfrist der nachfolgenden Tat nicht so kurz, dass sie früher oder zugleich mit der Verjährungsfrist der vorangegangenen Tat endet, verlängert sich die Verjährungsfrist insgesamt und endet, wenn die Verjährungsfrist der zeitlich letzten Tat abläuft. Gerichtsanhängigkeit, wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten in dieser Zeit hindert den Fortlauf der Verjährung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120529

Dokumentnummer

JJR_20060217_OGH0002_0140OS00005_06A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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