Gründe: Aus den Akten U 184/79 des Bezirksgerichtes Gänserndorf ergibt sich folgender Sachverhalt: Die am 4. April 1910 geborene Hausfrau Maria A suchte am 11. April 1979 eine als Selbstbedienungsladen eingerichtete Filiale der Firma B in Straßhof auf. Dort gab sie verschiedene Waren in einen Einkaufswagen, wurde jedoch von der Filialleiterin dabei beobachtet, daß sie auch etwas in ihre Manteltasche steckte. Da sie bei der Kasse nur die im Einkaufswagen befindlichen Sachen bezahlte ... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten U 306/79 des Bezirksgerichtes Amstetten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die am 25. Oktober 1910 geborene, in Ysper wohnhafte Rentnerin Leopoldine A wurde am 12. Mai 1979 im Konsummarkt Hofer in Amstetten dabei betreten, als sie außer den ordnungsgemäß bezahlten Waren noch mit verschiedenen Waren geringen Wertes, nämlich Krachmandeln, Neapolitanerschnitten und je einer Dose Körper-Lanolin-Creme sowie Kamillen-Haut-Creme im Gesamtwert von 73,40 S, die sie bei ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 7. Dezember 1939 geborene Geschäftsfrau Erika A des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a PornG (Bundesgesetz vom 31. März 1950, BGBl 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 1952/158) schuldig erkannt. Nach dem Urteilsspruch hat sie am 5. September 1978 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich di... mehr lesen...
Norm: PornG §1 DStGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Keine geringe Schuld, wenn pornographische Druckwerke in einem Geschäft feilgeboten werden, das nicht als Sexladen gekennzeichnet ist und wegen der dort sonst angebotenen Trivialliteratur (Kindermagazine) auch von Jugendlichen frequentiert wird. Entscheidungstexte 12 Os 124/79 Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 124/79 ... mehr lesen...
Norm: PornG §1 DStGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Keine geringe Schuld, wenn pornographische Druckwerke in einem Geschäft feilgeboten werden, das nicht als Sexladen gekennzeichnet ist und wegen der dort sonst angebotenen Trivialliteratur (Kindermagazine) auch von Jugendlichen frequentiert wird. Entscheidungstexte 12 Os 124/79 Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 124/79 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Gerhard Helmut Josef A des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 und 2 StGB. sowie des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach dem § 228 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen faßte der Angeklagte Mitte des Jahres 1978 den Plan, sich einen neuen Reisepaß zu verschaffen, der auf den Namen seiner d... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z3
Rechtssatz: Spezialpräventive Erwägungen (hier: Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis, fehlende Rückfallgefahr) und generalpräventive Überlegungen, welche die Anwendung des § 42 StGB rechtfertigen. Entscheidungstexte 13 Os 133/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 133/79 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z3
Rechtssatz: Spezialpräventive Erwägungen (hier: Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis, fehlende Rückfallgefahr) und generalpräventive Überlegungen, welche die Anwendung des § 42 StGB rechtfertigen. Entscheidungstexte 13 Os 133/79 Entscheidungstext OGH 15.11.1979 13 Os 133/79 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Jänner 1965 geborene Schüler Michael A des Vergehens des teils vollbrachten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 15 StGB. schuldig erkannt, weil er in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, I wegnahm, und zwar 1. in Gesellschaft des strafunmü... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld des Täters gering ist, darf - will man nicht zur einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB kommen - kein extrem strenger Maßstab abgelegt werden. Entscheidungstexte 10 Os 101/79 Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 101/79 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld des Täters gering ist, darf - will man nicht zur einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB kommen - kein extrem strenger Maßstab abgelegt werden. Entscheidungstexte 10 Os 101/79 Entscheidungstext OGH 08.08.1979 10 Os 101/79 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Orientierung der unbedeutenden Folgen an den Bagatellgrenzen des § 141 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 90/79 Entscheidungstext OGH 22.06.1979 13 Os 90/79 10 Os 137/79 Entscheidungstext OGH 10.10.1979 10 Os 137/79 Ähnlich 9 Os 47/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Orientierung der unbedeutenden Folgen an den Bagatellgrenzen des § 141 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 90/79 Entscheidungstext OGH 22.06.1979 13 Os 90/79 10 Os 137/79 Entscheidungstext OGH 10.10.1979 10 Os 137/79 Ähnlich 9 Os 47/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Geringe Schuld, wenn eine entscheidende Frage (hier: einer Anspruchsberechtigung) verschiedene Lösungen zuläßt und selbst die Judikatur diesbezüglich unterschiedlich war. Entscheidungstexte 13 Os 90/79 Entscheidungstext OGH 22.06.1979 13 Os 90/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z1
Rechtssatz: Geringe Schuld, wenn eine entscheidende Frage (hier: einer Anspruchsberechtigung) verschiedene Lösungen zuläßt und selbst die Judikatur diesbezüglich unterschiedlich war. Entscheidungstexte 13 Os 90/79 Entscheidungstext OGH 22.06.1979 13 Os 90/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 30. März 1977, GZ U 324/76-17, wurde der am 7. Mai 1913 geborene Kaufmann Hermann A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen von 400,-- S, im Nichteinbringungsfall zu zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, weil er am 6. November 1976 in Orth/Donau den Sohn seiner Lebensgefährtin, den am 12. Oktober 1934 geborenen Arzt Dr.... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulie... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulie... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2StGB §88 Abs2 Z4 A
Rechtssatz: Bei fahrlässigen Körperverletzungen sind unbedeutende Folgen ausschließlich solche, die den Grad des § 88 Abs 2 Z 4 StGB überschreiten! Entscheidungstexte 9 Os 106/76 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 9 Os 106/76 Veröff: RZ 1977/9 S 18 9 Os 208/77 Entscheidungstext OGH 07.02.... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1
Rechtssatz: Sachlicher Strafausschließungsgrund (so schon 9 Os 109 /75 = ÖJZ-LSK 1976/247; Leukauf-Steininger S 275). Entscheidungstexte 9 Os 106/76 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 9 Os 106/76 Veröff: RZ 1977/9 S 18 12 Os 6/79 Entscheidungstext OGH 15.02.1979 12 Os 6/79 ... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z2StGB §88 Abs2 Z4 A
Rechtssatz: Bei fahrlässigen Körperverletzungen sind unbedeutende Folgen ausschließlich solche, die den Grad des § 88 Abs 2 Z 4 StGB überschreiten! Entscheidungstexte 9 Os 106/76 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 9 Os 106/76 Veröff: RZ 1977/9 S 18 9 Os 208/77 Entscheidungstext OGH 07.02.... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1
Rechtssatz: "Fensterln": Der sei es vorsätzlichen (§ 83 StGB), sei es fahrlässigen (§ 88 Abs 1 StGB) Zufügung von leichten Verletzungen hiebei seitens eines unbescholtenen Täters (hier: türkischer Arbeiter) mangelt die Strafwürdigkeit. Entscheidungstexte 9 Os 106/76 Entscheidungstext OGH 27.10.1976 9 Os 106/76 Eur... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine durch die in Erscheinung tretende stetige Mißachtung fremden Eigentums bedarf der Reaktion der Gesellschaft in Form der Strafe. Entscheidungstexte 10 Os 94/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 10 Os 94/76 10 Os 121/76 Entscheidungstext OGH 03.11.1976 10 Os 121/76 Vgl; Beisatz: Wiede... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine durch die in Erscheinung tretende stetige Mißachtung fremden Eigentums bedarf der Reaktion der Gesellschaft in Form der Strafe. Entscheidungstexte 10 Os 94/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 10 Os 94/76 10 Os 121/76 Entscheidungstext OGH 03.11.1976 10 Os 121/76 Vgl; Beisatz: Wiede... mehr lesen...