Norm
StGB §42 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091877Dokumentnummer
JJR_19780119_OGH0002_0120OS00176_7700000_001