RS OGH 1978/1/19 12Os176/77, 9Os47/80, 9Os100/81, 12Os161/81, 11Os43/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1978
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Norm

StGB §42 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Schadensbetrag von mindestens zweitausend Schilling, der fast die Hälfte der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht, ist keine unbedeutende Folge der Tat. Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 176/77
    Entscheidungstext OGH 19.01.1978 12 Os 176/77
  • 9 Os 47/80
    Entscheidungstext OGH 09.05.1980 9 Os 47/80
    nur: Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. § 42 StGB ist als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert, wie sich aus der Formulierung: "so ist die Tat nicht strafbar" ergibt (Leukauf-Steininger 275, RZ 1977/9). Eine nachträgliche Schadensgutmachung kann somit an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts ändern. (T1)
  • 9 Os 100/81
    Entscheidungstext OGH 18.08.1981 9 Os 100/81
    nur T1
  • 12 Os 161/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 12 Os 161/81
    nur: Die nachträgliche Schadensgutmachung ist bei der Beurteilung, was unter den Tatfolgen im Sinne der zitierten Bestimmung zu verstehen ist, ohne Bedeutung. (T2)
  • 11 Os 43/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 11 Os 43/82
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091877

Dokumentnummer

JJR_19780119_OGH0002_0120OS00176_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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