TE OGH 1980/5/9 9Os47/80

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Veröffentlicht am 09.05.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schubert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Susanne A wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StGB über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 1979, GZ 23 Vr 1226/79-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kellner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3

StPO in der Sache selbst erkannt:

Susanne A ist schuldig, in der Nacht zum 14. Jänner 1979 in Telfes eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte, und zwar ein Paar Damenwildleder-Stiefel im Wert von mehr als 500 S, unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihr aufgetragene Arbeit als Aushilfskraft im Hotel B geschaffen worden war, dem Hotelgast Maya C mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Sie hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 StGB begangen.

Gemäß § 13 JGG wird der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufgeschoben.

Gemäß §§ 389, 390 a StPO hat die Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens und des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 17. Februar 1963 geborene Jugendliche Susanne A von der Anklage, sie habe in der Nacht zum 14. Jänner 1979 in Telfes ein Paar Damenwildlederstiefel im Wert von ca. 1.500,-- S unter Ausnützung der Gelegenheit, die durch die ihr aufgetragene Arbeit als Aushilfskraft im Hotel 'Serles' geschaffen worden war, dem Hotelgast Danja (richtig Maya) C mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StGB begangen, aus dem Grunde des § 42 StGB gemäß dem § 259 Z 4 StPO freigesprochen.

Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, die Tat habe - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen; der Umstand, daß die Angeklagte durch nachträgliche Rückstellung des Diebsgutes den verursachten Schaden zur Gänze gutgemacht habe, sei bei der Beurteilung dieser Frage rechtlich bedeutunglos.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist die Staatsanwaltschaft im Recht. Um Straflosigkeit aus dem Grunde des § 42 StGB annehmen zu können, darf die Tat auch keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben (Z 2 des Abs. 1 leg. cit.). Bei Vermögensdelikten hängt das Maß der Folgen in der Regel vom Wert oder Schaden ab. Ob aber ein Wert oder Schaden gering ist, bestimmt sich nach den für § 141 StGB geltenden Grundsätzen; demnach stellt ein Wert oder Schaden über 500,-- S jedenfalls keine unbedeutende Folge mehr dar (vgl. SSt. 46/71 =

LSK 1976/28; 10 Os 164/76). Hat die Tat aber bereits nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen, so ist eine Rückstellung des Diebsgutes an den Geschädigten ohne rechtliche Bedeutung; denn da § 42 StGB als (sachlicher) Strafausschließungsgrund konstruiert ist, vermag die nachträgliche Schadensgutmachung an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Tat nichts zu ändern (vgl. LSK 1977/293).

Vorliegend überstieg der Wert der gestohlenen Damenwildlederstiefel nach den Urteilsannahmen zweifelsfrei den Betrag von 500,-- S. Ungeachtet der einige Zeit nach der Anzeigeerstattung durch Rückstellung des Diebsgutes erfolgten nachträglichen Schadensgutmachung mangelt es daher für eine Anwendung des § 42 Abs. 1 StGB an der in der Z 2

dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzung.

Der Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der urteilsgegenständlichen Straftat zu verhängenden Strafe war gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorläufig aufzuschieben, weil angenommen werden kann, daß die noch unbescholtene und bisher keine Erziehungsschwierigkeiten bereitende Angeklagte durch den Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden kann. Der Umstand, daß sie laut den (als Feststellungsgrundlage im Urteil bezogenen) Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Fulpmes im Jänner 1979 außer der ihr als Diebstahl angelasteten inkriminierten Tat aus der Handkassa des Hotels 'Serles' einen Bargeldbetrag von 250,-- S entnommen und ein Paar Halbschuhe der Christine D an sich genommen hatte, hindert vorliegend die Anwendung der Bestimmung des § 13 JGG 1961 aus den vom Erstgericht für die Annahme eines geringen Verschuldens zutreffend angestellten Erwägungen nicht.

Aus den angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00047.8.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19800509_OGH0002_0090OS00047_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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