Gründe: Soweit für das Verfahren über die und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde Krisztian M***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall (A/I und III), des räuberischen Diebstahls „nach § 131 StGB“ (A/II), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB (B) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB (C) un... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ngoc T***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I./1./ und 2./), des Vergehens (richtig: Verbrechens) des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (II./A./B./) und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (III./1./ und 2./) schuldig erkannt. Danach hat er I./ in Linz jeweils in mehreren Angriffen die ihm durch Rech... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedran J***** der Verbrechen des schweren und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV), des betrüger... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Zlatko T***** und Nihat U***** jeweils der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (1./) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB (3./) und des Diebstahls nach § 127 StGB (4./) schuldig erkannt. Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als... mehr lesen...
Gründe: Mit seit 20. Februar 2006 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 15. Februar 2006, GZ 163 Hv 8/06a-52, wurden der am 1. November 1986 geborene Dimitri T***** und der am 21. Jänner 1989 geborene Dalibor B***** des Verbrechens des Raubes nach (auch zu T***** richtig:) § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (A), des (richtig: versuchten [§ 15 StGB]) Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (B) und des Verg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Maksim B***** und Ahmad M***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB (1./) sowie der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Maksim B***** und Ahmad M***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs1StGB §127StGB §144 Abs1StGB §241e Abs1
Rechtssatz: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar die Vermögensschädigung herbeiführt. Setzt daher der Täter ein Nötigungsmittel zur Bekanntgabe des Pin-Codes einer Bankomatkarte ein, um später mit dieser Karte, die er sich unter einem verschafft, Geld zu beh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Levani K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz erster Fall, zweiter Satz erster Fall StGB (Punkt I 1, 3-7 des Urteilssatzes) und des Vergehens (richtig: der Vergehen, vgl 13 Os 53/06b) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I.), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (ergänze: erster Fall) StGB (II.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 „zweiter Fall" StGB (III.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko M***** des Verbrechens des tei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald W***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB (1.) und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt. (1.) und ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 Abs1 CaStGB §127 FStGB §241e Abs1
Rechtssatz: Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des § 241e Abs 1 erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen. Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittel... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch Freisprüche, die Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2005, GZ 72 Hv 195/05f-29, wurde Christian A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (I/A und B), (konkret:) dreier Vergehen (richtig: Verbrechen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach ... mehr lesen...
Gründe: Christian A***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2005, GZ 112 Hv 7/05b-7, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1; 15 StGB (I./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 2005, GZ 034 Hv 138/05v-75, wurde Günther P***** der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 erster Fall StGB (A.1.) sowie wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (A.2.), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B.1.), der Erschleichung einer Leistung nach § 149 Abs 1 erster Fall StGB (B.2.), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Ab... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §147 Abs1 Z1StGB §148StGB §241e Abs1StGB §241e Abs2
Rechtssatz: Durch die Benutzung des vom Täter entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im unbaren Zahlungsverkehr wird der deliktsspezifische vorgelagerte Bereicherungsvorsatz iSd § 241e Abs 1 erster Fall StGB umgesetzt. Damit wird mit der Strafbarkeit nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB das zur Vorbereitung dieser (qualifizierten) Tat verwirklichte Delikt nach § 241... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth W***** (anklagedifform) der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 StGB (I.) sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth W***** (anklagedifform) der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,,... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §28 CaStGB §241e Abs2StGB §241f
Rechtssatz: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch dense... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3
Rechtssatz: Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthalt... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StGB §28 Cb
Rechtssatz: Ändert der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Eveline W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und nach § 241e Abs 3 StGB (III.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 (erster Satz) StGB (IV.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (V.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklag... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche und einen Ausspruch nach § 263 StPO enthält, wurden Seda A*****, Temour A***** und Knarik A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I), die Erst- und der Zweitangeklagte auch des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II), der Zweitangeklagte überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (III) schuldig erka... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jaroslav I***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (A I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A II), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (A III) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Februar 2004 A) im bewussten und gewol... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farhoud B***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens (gemeint: der Vergehen, 15 Os 176/03) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Farhoud B***** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins, StGB (A) und des... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Gheorghe Dumitru C***** der Verbrechen (A) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 erster Fall und Abs 4 StGB, (B/1) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (B/2/a und b) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: und § 15) StGB, (C/2) der schweren Nötigung nac... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §229 Abs1StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden d... mehr lesen...