Norm
StGB §241e Abs1Rechtssatz
Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des § 241e Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Abs 3 leg cit gerichtet ist.Die gesetzlichen Tatbestände nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und nach Absatz 3, leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Absatz 3, leg cit gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119778Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026