Norm
StGB §28 Abs1 CaRechtssatz
Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des § 241e Abs 1 erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen. Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl WK2 Vorbem §§ 241a-241g Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Abs 1 erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage (vgl WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 § 241e Rz 31f).Aus der Systematik des Besonderen Teils des StGB ist ungeachtet des Umstandes, dass eine höhere Strafdrohung der Annahme von Subsidiarität nicht zwingend entgegensteht, kein tragfähiges Argument für ein Zurücktreten des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB gegenüber Diebstahl nach Maßgabe dieses Scheinkonkurrenztypus zu gewinnen. Schon wegen der mit der Entfremdung des unbaren Zahlungsmittels über den nachfolgenden Diebstahl hinausgehenden Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 241 a, -, 241 g, Rz 4) kommt eine Verdrängung des §241e Absatz eins, erster Satz StGB unter dem Gesichtspunkt einer Konsumtion als straflose Vortat nicht in Frage vergleiche WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 40, 53, 68), sodass im Verhältnis zu - wie immer qualifiziertem - Diebstahl stets von echter Konkurrenz auszugehen ist (WK2 Paragraph 241 e, Rz 31f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120979Im RIS seit
12.07.2006Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025