Norm: StGB §28StGB §127StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Die Unterdrückung von Kfz?Kennzeichentafeln ist keine typische Begleittat zu einem Autodiebstahl und daher nach § 229 Abs 1 StGB gesondert strafbar. Entscheidungstexte 11 Os 8/19i Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 8/19i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ervin R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er (1) am 7. Oktober 2010 in L***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Edyta H***** Verfügungsberechtigten einer V***** Filiale durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 10.370 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Martin E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB (II./1./ und III./2./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./2./), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II./3./) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III./1./) schuld... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patrick E***** mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (A), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (B) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat er (A) vom 7. Oktober 2008 bis zum 14. Juni 2009 wiederholt vorschriftswidrig Cannabis erworben und besessen, (B) von der Jahres... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vedran J***** der Verbrechen des schweren und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV), des betrüger... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z7StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Die Rechtserheblichkeit einer Urkunde im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 StGB ist nicht vom Beweiswillen des Ausstellers abhängig, sondern eine der Urkunde objektiv anhaftende Eigenschaft. Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist an Hand der für den Urkundenbegriff maßgeblichen Kriterien und Auslegungsgrundsätze zu ermitteln. Dabei genügt es nicht nur den Wortlaut der Schrift nach darin allenfalls zum Ausdruc... mehr lesen...
Norm: StGB §229 Abs1, §127
Rechtssatz: Kennzeichen für KFZ sind mangels Wertträgerqualität kein taugliches Objekt eines Deliktes gegen fremdes Vermögen und daher ausschliesslich als Urkunde Gegenstand der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. Entscheidungstexte 6 Bs 240/05b Entscheidungstext OLG Innsbruck 13.07.2005 6 Bs 240/05b ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §229 Abs1StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StPO §281 Abs1 Z9StPO §281 Abs1 Z10 A
Rechtssatz: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden d... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Abs1 Z7StGB §223StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion ... mehr lesen...
Norm: StGB §127StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Pfandscheine des Dorotheums sind (soferne sie nicht gesperrt sind) Wertträger und können daher Gegenstand eines Diebstahls sein. Eine zusätzliche Beurteilung deren Wegnahme als Urkundenunterdrückung kommt nicht in Betracht (Scheinkonkurrenz). Entscheidungstexte 14 Os 23/98 Entscheidungstext OGH 31.03.1998 14 Os 23/98 ... mehr lesen...
Norm: StGB §135StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Urkunden kommen nur dann als Objekt einer dauernden Sachentziehung in Betracht, wenn sie vollständige Wertträger sind (was bei Invalidenausweis, Sozialversicherungskarte, ÖAMTC-Clubausweis, Blutspendeausweis, Impfpaß, Fotos, Zetteln naturgemäß auszuschließen ist), ansonsten ist ihre Entfremdung ausschließlich nach § 229 StGB zu beurteilen (Leukauf/Steininger Komm3 § 135 RN 2 f mwN). ... mehr lesen...
Norm: StGB §229 Abs1
Rechtssatz: Die Vernichtung einer Urkunde nach § 229 Abs 1 (erster Fall) StGB liegt vor, wenn die Urkunde aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt der Urkunde entweder durch substanzvernichtende oder erklärungsvernichtende Eingriffe beseitigt wird. Eine substanzbezogene Vernichtung des Urkundenkörpers ist schon im Zerreißen und Wegwerfen von Urkunden gelegen. Daß Urkunden nac... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef Anton W***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (die Faktennumerierung folgt jener der Anklageschrift ON 2... mehr lesen...