RS OGH 2005/10/6 12Os100/05f (12Os101/05b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2005
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Norm

StGB §74 Abs1 Z7
StGB §229 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtserheblichkeit einer Urkunde im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 StGB ist nicht vom Beweiswillen des Ausstellers abhängig, sondern eine der Urkunde objektiv anhaftende Eigenschaft. Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist an Hand der für den Urkundenbegriff maßgeblichen Kriterien und Auslegungsgrundsätze zu ermitteln. Dabei genügt es nicht nur den Wortlaut der Schrift nach darin allenfalls zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Konsequenzen zu untersuchen, sondern sind hiebei auch sämtliche sonstigen rechtlichen (Rechtsvorschriften, Verkehrsauffassung, Vereinbarung der Beteiligten) und tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei die (allenfalls auch nur geschäftsinterne) Erheblichkeit für irgendeine Tatsache von rechtlicher Bedeutung ausreichend ist. Eine schriftliche Bestätigung über die Empfangnahme eines amtlichen Schreibens ist - unabhängig von dessen Inhalt - schon deshalb rechtserheblich, weil sie dem Auftraggeber zur Überprüfung der Erfüllung seines Dienstauftrages (auf Zustellung des Stückes an den Adressaten) dienen kann. Wird ein Schriftstück im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zugestellt, kommt der Empfangsbestätigung überdies für die Prüfung von Rechtzeitigkeit und Art der Zustellung Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120222

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_0120OS00100_05F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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