Norm
StGB §74 Abs1 Z7Rechtssatz
Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach §§ 223, 229 Abs 1 StGB.Bankomatkarten sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes als Urkunden anzusehen. Die Urkundenqualität einer Bankomatkarte folgt schon daraus, dass die ausgebende Bank als unverwechselbar erkennbarer Aussteller derselben fungiert und mit dieser Karte erklärt, dass der (berechtigte) Inhaber insbesondere bestimmte Leistungen des Kartenausstellers in Anspruch nehmen kann (Beweisfunktion iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB). Ebenso wie bei Kreditkarten ist daher jede Bankomatkarte - ohne Rücksicht auf eine zusätzliche, jetzt gar nicht mehr gebräuchliche Scheckkartenfunktion oder auf eine Unterfertigung durch den berechtigten Karteninhaber - taugliches Objekt einer strafbaren Handlung nach Paragraphen 223, 229, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118064Im RIS seit
24.09.2003Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023