Norm
StGB §229 Abs1Rechtssatz
Die Vernichtung einer Urkunde nach § 229 Abs 1 (erster Fall) StGB liegt vor, wenn die Urkunde aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt der Urkunde entweder durch substanzvernichtende oder erklärungsvernichtende Eingriffe beseitigt wird. Eine substanzbezogene Vernichtung des Urkundenkörpers ist schon im Zerreißen und Wegwerfen von Urkunden gelegen. Daß Urkunden nachträglich wieder zusammengefügt werden konnten, ist bedeutungslos, weil dies an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095636Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00059_9200000_001