Die Klägerin, die Republik Österreich, brachte vor, Lutz K schulde ihr an rückständigen öffentlichen Abgaben den Betrag von 234 201 S. Der Abgabenschuldner sei zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 320 KG K. Dieser Liegenschaftsanteil sei auf Grund einer unentgeltlichen Vereinbarung vom 4. Juli 1977 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten belastet, welches den exekutiven Zugriff auf den Liegenschaftsanteil hindere. Die klagende Partei fecht... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 GBG §53KO §43 Abs4 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet.... mehr lesen...
Die betreibende Partei beantragte mit dem am 1. September 1978 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, ihr gegen den Verpflichteten Günther H auf Grund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. Dezember 1976, 4 C 1271/76, ferner der Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. Jänner 1977, 6. Mai 1977 und vom 1. September 1977 (alle zu E 24/77) zur Hereinbringung der Forderung von 3200 S samt Anhang die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpfl... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend. Vo... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Kein Klagsanmerkung, wenn der Kläger nicht behauptet, einen vollstreckbaren Titel im Sinne des § 8 AnfO zu haben. Kein Klagsanmerkung, wenn der Kläger nicht behauptet, einen vollstreckbaren Titel im Sinne des Paragraph 8, AnfO zu haben.
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Die Klägerin begehrt, die schenkungsweise Übertragung eines Viertelanteiles der Liegenschaft EZ. 1402 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H. durch Heinrich S. an seine Tochter Dorothea S. (Beklagte) der klagenden Partei gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, die Zwangsvollstreckung in diesen Liegenschaftsanteil zur Hereinbringung der der klagenden Partei gegen ihren Schuldner Heinrich S. aus dem Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Voraussetzungen einer Anmerkung nach § 20 AnfO. Voraussetzungen einer Anmerkung nach Paragraph 20, AnfO.
Entscheidungstexte 3 Ob 766/53 Entscheidungstext OGH 09.12.1953 3 ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 ABGB §364c D3 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 ABGB § 364c heute ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 ABGB § 364c gültig ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Antrag der Klägerinnen, ihnen die Anmerkung der Anfechtungsklage zu bewilligen, abgewiesen. Das Rekursgericht hat die Anmerkung bewilligt. Der Oberste Gerichtshof hat den Beschluß des Rekursgerichtes bestätigt. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach § 20 AnfO. kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtung... mehr lesen...
Norm: AnfO §8 AnfO §20 EO §381 A AnfO § 8 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 381 heute ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 EO §171 Abs2 EO §220 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 171 heute EO § 171 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 171 gültig vo... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 GBG §61 B3GBG §61 B4 ZPO §533 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 ZPO § 533 heute ZPO § 533 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Die Anmerkung ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Wirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO. Wirkung der Anmerkung der Anfechtungsklage nach Paragraph 20, AnfO.
Entscheidungstexte 1 Ob 544/29 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Nach § 20 AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen. Nach ... mehr lesen...
Norm: AnfO §20 AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Als "Anfechtungsklage" und daher insbesondere zur grundbücherlichen Anmerkung gemäß § 20 AnfO geeignet ist nur jene anzusehen, die eine Geldforderung betrifft. Als "Anfechtungsklage" und daher insbesondere zur grundbücherlichen Anmerkung gem... mehr lesen...