Norm
AnfO §20Rechtssatz
Die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einer Hypothek bewirkt, daß der auf die Hypothek entfallende Anteil aus dem Meistbot grundsätzlich (§ 214 Abs 2 EO) bar zuzuweisen ist (§ 220 Abs 1 und 4 EO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage hindert aber den Hypothekargläubiger nicht an der Erklärung, mit der Übernahme der Hypothek durch den Ersteher einverstanden zu sein.Die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einer Hypothek bewirkt, daß der auf die Hypothek entfallende Anteil aus dem Meistbot grundsätzlich (Paragraph 214, Absatz 2, EO) bar zuzuweisen ist (Paragraph 220, Absatz eins und 4 EO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage hindert aber den Hypothekargläubiger nicht an der Erklärung, mit der Übernahme der Hypothek durch den Ersteher einverstanden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002984Dokumentnummer
JJR_19380427_OGH0002_0020OB00294_3800000_001