Norm
Anfechtungsordnung §20Anmerkung
Z26300Kopf
SZ 26/300
Spruch
Voraussetzungen der grundbücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO.Voraussetzungen der grundbücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage nach Paragraph 20, AnfO.
Entscheidung vom 9. Dezember 1953, 3 Ob 766/53.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin begehrt, die schenkungsweise Übertragung eines Viertelanteiles der Liegenschaft EZ. 1402 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H. durch Heinrich S. an seine Tochter Dorothea S. (Beklagte) der klagenden Partei gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, die Zwangsvollstreckung in diesen Liegenschaftsanteil zur Hereinbringung der der klagenden Partei gegen ihren Schuldner Heinrich S. aus dem Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien GZ .... Cg .../53 zustehenden vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zu dulden.Die Klägerin begehrt, die schenkungsweise Übertragung eines Viertelanteiles der Liegenschaft EZ. 1402 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H. durch Heinrich Sitzung an seine Tochter Dorothea Sitzung (Beklagte) der klagenden Partei gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, die Zwangsvollstreckung in diesen Liegenschaftsanteil zur Hereinbringung der der klagenden Partei gegen ihren Schuldner Heinrich Sitzung aus dem Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien GZ .... Cg .../53 zustehenden vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zu dulden.
Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage mangels der Voraussetzungen des § 61 GBG. ab, das Rekursgericht bewilligte die Anmerkung der Klage auf Grund des § 20 Anfechtungsordnung.Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage mangels der Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG. ab, das Rekursgericht bewilligte die Anmerkung der Klage auf Grund des Paragraph 20, Anfechtungsordnung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es liegt eine Anfechtungsklage zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung vor. Daß mit dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren verbunden wurde, verschlägt nichts. Nur das Fehlen eines Leistungsbegehrens nähme der Klage den Charakter einer Anfechtungsklage. Ob das Leistungsbegehren im Sinne des § 12 Anfechtungsordnung hinlänglich konkretisiert ist, ist hier nicht zu untersuchen. Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 Anfechtungsordnung ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheischt. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben; die klagende Partei will die ihr durch den Wechselzahlungsauftrag ... Cg .../53 des Handelsgerichtes Wien rechtskräftig zuerkannte Forderung samt allen Nebengebühren im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Liegenschaftsanteil befriedigen, der durch einen nach ihrer Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten der Beklagten schenkungsweise überlassen worden ist.Es liegt eine Anfechtungsklage zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung vor. Daß mit dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren verbunden wurde, verschlägt nichts. Nur das Fehlen eines Leistungsbegehrens nähme der Klage den Charakter einer Anfechtungsklage. Ob das Leistungsbegehren im Sinne des Paragraph 12, Anfechtungsordnung hinlänglich konkretisiert ist, ist hier nicht zu untersuchen. Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach Paragraph 20, Anfechtungsordnung ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheischt. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben; die klagende Partei will die ihr durch den Wechselzahlungsauftrag ... Cg .../53 des Handelsgerichtes Wien rechtskräftig zuerkannte Forderung samt allen Nebengebühren im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Liegenschaftsanteil befriedigen, der durch einen nach ihrer Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten der Beklagten schenkungsweise überlassen worden ist.
Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum die beantragte Anmerkung der Anfechtungsklage bewilligt.
Schlagworte
Anfechtungsklage, Anmerkung der, Anmerkung grundbücherliche - der Anfechtungsklage, Grundbuch, Anmerkung der Anfechtungsklage, Streitanmerkung, AnfechtungsklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00766.53.1209.000Dokumentnummer
JJT_19531209_OGH0002_0030OB00766_5300000_000