Norm
AnfO §8Rechtssatz
Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt, abgesehen vom Fall des § 20 AnfO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich.Die Sicherung eines Anfechtungsanspruches erfolgt, abgesehen vom Fall des Paragraph 20, AnfO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Forderung ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0005025Dokumentnummer
JJR_19390209_OGH0002_0030OB00028_3900000_001