Rechtssatz
Als "Anfechtungsklage" und daher insbesondere zur grundbücherlichen Anmerkung gemäß § 20 AnfO geeignet ist nur jene anzusehen, die eine Geldforderung betrifft.Als "Anfechtungsklage" und daher insbesondere zur grundbücherlichen Anmerkung gemäß Paragraph 20, AnfO geeignet ist nur jene anzusehen, die eine Geldforderung betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0050414Dokumentnummer
JJR_19221213_OGH0002_0010OB01188_2200000_001