Rechtssatz
Nach § 20 AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen.Nach Paragraph 20, AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0050403Dokumentnummer
JJR_19281011_OGH0002_0020OB00783_2800000_001