RS OGH 1928/10/11 2Ob783/28

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Veröffentlicht am 11.10.1928
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Norm

AnfO §20
  1. AnfO § 20 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Nach § 20 AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen.Nach Paragraph 20, AnfO ist es nicht notwendig, in die Anmerkung aufzunehmen, zu wessen Gunsten diese erfolgt; es genügt die Anmerkung der Klage als solcher. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist bei der Meistbotsverteilung zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 783/28
    Entscheidungstext OGH 11.10.1928 2 Ob 783/28
    Veröff: SZ 10/246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0050403

Dokumentnummer

JJR_19281011_OGH0002_0020OB00783_2800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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