Norm
AnfO §20Rechtssatz
Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherlichen Rechte haben.Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, dass sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, GBG 1955 begründet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherlichen Rechte haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012