TE OGH 2010/1/27 3Ob87/09d

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. mj Dominik L*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dr. Christiane L*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, 2. Verlassenschaft nach dem mj Benedict L*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwalt in Graz, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Februar 2009, GZ 246 A 1200/08h-17, bestellter Verlassenschaftskurator, gegen die Antragsgegnerin Catherine M*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO, über den Fristverlängerungsantrag des Verlassenschaftskurators, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird Folge gegeben. Die Frist zur Vorlage der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung der Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 20 AnfO sowie der weiteren Verfahrensführung samt Revisionsrekurs wird neuerlich

um zwei Monate

verlängert.

Text

Begründung:

In der in dieser Rechtssache am 23. Juni 2009 ergangenen Vorentscheidung wurde der Verlassenschaftskurator als gesetzlicher Vertreter des als Zweitantragsteller bezeichneten Nachlasses nach dem mj Benedict L***** aufgefordert, binnen 2 Wochen bekannt zu geben, ob er die im Namen des Nachlasses erhobene Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 20 AnfO sowie die weitere Verfahrensführung samt Revisionsrekurs genehmigt; bejahendenfalls wurde ihm eine Frist von 3 Monaten gesetzt, die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung zu erwirken und diese dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist teilte der Verlassenschaftskurator mit, dass er die erforderliche Genehmigung erteilt habe. Nachdem mangels Vorliegens einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung die Frist zu deren Erwirkung und Vorlage bereits mit Beschluss vom 25. November 2009 um zwei Monate verlängert worden war, beantragte der Verlassenschaftskkurator nunmehr neuerlich deren Verlängerung mit der Begründung, dass eine Entscheidung über den Antrag auf verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung immer noch nicht erfolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits im Beschluss über den ersten Fristverlängerungsantrag ausgeführt, handelt es sich bei der im Rahmen von Aufträgen nach § 6 Abs 2 ZPO gesetzten Frist um eine richterliche Frist, die gemäß § 6 Abs 3 ZPO über Antrag verlängert werden kann. Da die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf die weder die vom Mangel betroffene Partei noch deren Vertreter Einfluss nehmen können, war dem zweiten Fristverlängerungsantrag ebenfalls Folge zu geben.

Textnummer

E93519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00087.09D.0127.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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