Am Stammkapital der Beschwerdeführerin ist die E zu 100 % beteiligt. Zwischen der Beschwerdeführerin und der E besteht für den Bereich der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis dergestalt, daß die Beschwerdeführerin Organgesellschaft der E und diese Organträgerin (ua) der Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin ermittelt ihren Gewinn jeweils zum 31. Oktober eines Jahres, die E jeweils zum 31. Dezember eines Jahres. Für die Jahre 1988 und 1989 bildete di... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/13/0046 E 30. September 1998
Rechtssatz: Den Ausführungen, daß § 64 Abs 2 BewG hinsichtlich eines bestimmten "Erhebungszeitraumes" nicht anwendbar sei, weil es sich bei Vermögenssteuer und Erbschaftssteueräquivalent um sogenannte Stichtagssteuern handle, kann nicht gefolgt werden. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §4 Abs2 litc;BewG 1955 §64 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/13/0046 E 30. September 1998
Rechtssatz: Ungeachtet des Umstandes, daß der Abgabenanspruch bei der Vermögensteuer und (als sonstige, jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe dem Erbschaftssteueräquivalent gem § 4 Abs 2 lit c BAO mit Be... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer im Instanzenzug Vermögensteuer festgesetzt, und zwar für das Jahr 1986 in Höhe von S 21.550,--, für das Jahr 1987 in Höhe von S 15.020,-- und für das Jahr 1989 in Höhe von S 12.080,--. Die Festsetzung der Vermögensteuer für das Jahr 1987 wirkte zufolge der Feststellung, daß zum 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung nicht vorliegen, auch für das Jahr 1988. Die Ermittlung des jeweiligen steuerpflich... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung ist es für die Abzugsfähigkeit von Steuerschulden gemäß § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 64 Abs 2 BewG erforderlich, daß der Steuerpflichtige mit der Belastung am jeweiligen Stichtag rechnen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt sind lediglich solche Steuerschulden nicht abzugsfähig, bei denen zwar die rechtliche Verpfli... mehr lesen...
Beide Beschwerdeführer haben aus ihren Einkünften aus Vermietung zunächst steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet. In ihren Vermögensteuererklärungen zum 1. Jänner 1989 machten sie jeweils 50 % dieser Beträge unter dem Titel der Rückstellung für Einkommensteuer als Schulden geltend. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde dem geltend gemachten Schuldenabzug die Anerkennung mit der Begründung: versagt, daß § 64 Abs. 2 BewG den vo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/03 Steuern vom Vermögen33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;BewG 1955 §77 Abs1 Z1;VermStG §12;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0214
Rechtssatz: Unter dem Feststellungszeitpunkt gem § 64 Abs 2 BewG ist für Zwecke der Vermögensteuer der Hauptveranlagungszeitpunkt zu verstehen. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zivilingenieur, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter und Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Jahren 1982 und 1983 fand bei ihm eine die Jahre 1975 bis 1981 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt, die 1983 zu einer bescheidmäßig festgesetzten Steuernachforderung (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) für die Streitjahre in Höhe von S 2,646.133,-- führte. Gegen diese Steuernachforderungsbescheide ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §200 Abs1;BAO §289 Abs2;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §57 Abs1;BewG 1955 §64 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Wenn über betriebliche Steuerschulden ein Rechtsstreit geführt wird, ist eine rückwirkende Berücksichtigung einer Rechtsmittelentscheidung dann möglich, wenn die Feststellung des Betriebsvermögens verfa... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Mit dem im § 64 Abs 2 Z 2 BewG angeführten "Zeitraum" kann nur jener Erhebungszeitraum gemeint sein, der für jene Steuer gilt, für die der Abzug von Schulden vorgenommen werden soll. Der Erhebungszeitraum für die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ist aber das Kalenderjahr, weshalb iSd § 64 Abs 2 Z 2 BewG als Steuerschuld nur jene Körperschaftss... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;BewG 1955 §64 Abs3;BewG 1955 §65 Abs3;
Rechtssatz: Für den Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern kommen grundsätzlich nur solche Steuerbeträge in Betracht, die spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum zu entrichten sind, der spätestens im Feststellungszeitraum geendet hat. Für Betriebe d... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Mit dem im § 64 Abs 2 Z 2 BewG angeführten "Zeitraum" kann nur jener Erhebungszeitraum gemeint sein, der für jene Steuer gilt, für die der Abzug von Schulden vorgenommen werden soll. Der Erhebungszeitraum für die Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ist aber das Kalenderjahr, weshalb iSd § 64 Abs 2 Z 2 BewG als Steuerschuld nur jene Körperschaftss... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §4 Abs2 lita;BewG 1955 §64 Abs2;KStG 1966 §22 Abs1;KStG 1966 §22 Abs2;
Rechtssatz: Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Körperschaftsteuer, entsteht gemäß § 4 Abs 2 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, und zwar der Höhe nach dem in § 22 Abs 1 KStG 1966 normierten Prozentsatz des Einkom... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;BewG 1955 §77;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, daß Personensteuern bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens nicht abgezogen werden dürfen (Hinweis auf E 30.3.1987, 85/15/0073). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985140012.X01 Im RIS seit 14.01.2002 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2;EStG 1972 §4 Abs2 impl;FinStrG §33 Abs1 impl; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075
Rechtssatz: Nach der vom VwGH ausdrücklich gebilligten Auffassung im österreichischen und deuts... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §64 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/15/0074 85/15/0077 85/15/0076 85/15/0075 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0247 E 20. September 1983 RS 1 Stammrechtssatz In § 64 Abs 2 Z 2 BewG idF des Bundesgesetzes BGBl 172/1971 und vor dem AbgabenÄG 1982, BGBl 570, muß es anstelle von "Feststellungszeitra... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in der Form einer protokollierten Einzelfirma einen Brennstoffhandel und ein Transportgewerbe. Er ermittelte den Gewinn gemäß § 5 EStG 1972 nach vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren. Aus der Sicht des Beschwerdepunktes bedeutsam sind die Wirtschaftsjahre vom 1. Juni 1978 bis 31. Mai 1979 und vom 1. Juni 1979 bis 31. Jänner 1980. Mit 1. Februar 1980 brachte er das Transportgewerbe gemäß Art. III Strukturverbesserungsgesetz in eine GesmbH ein... mehr lesen...