RS Vwgh 1995/5/18 93/15/0095

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs2;
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung ist es für die Abzugsfähigkeit von Steuerschulden gemäß § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 64 Abs 2 BewG erforderlich, daß der Steuerpflichtige mit der Belastung am jeweiligen Stichtag rechnen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt sind lediglich solche Steuerschulden nicht abzugsfähig, bei denen zwar die rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht, damit aber keine wirtschaftliche Belastung verbunden ist (Hinweis: Gürsching-Stenger, deutsches BewG und VStG, Kommentar 9, Randziffer 13 zu § 105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150095.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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