RS Vwgh 1998/9/30 97/13/0045

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Veröffentlicht am 30.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §4 Abs2 litc;
BewG 1955 §64 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß der Abgabenanspruch bei der Vermögensteuer und (als sonstige, jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe dem Erbschaftssteueräquivalent gem § 4 Abs 2 lit c BAO mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, normiert die gleiche gesetzliche Bestimmung in völlig klarer Weise, daß diese Abgaben für das KALENDERJAHR (zu dessen Beginn der Abgabenanspruch entsteht) ERHOBEN werden. § 64 Abs 2 BewG ist daher bei diesen Abgaben in gleicher Weise wie bei Steuern, die ebenfalls für das Kalenderjahr erhoben werden, bei denen der Abgabenanspruch aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, anzuwenden, weil nach § 64 Abs 2 Z 2 BewG nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern dessen Erhebungszeitraum maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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