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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 litc;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/13/0046 E 30. September 1998Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß der Abgabenanspruch bei der Vermögensteuer und (als sonstige, jährlich wiederkehrend zu entrichtende Abgabe dem Erbschaftssteueräquivalent gem § 4 Abs 2 lit c BAO mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, normiert die gleiche gesetzliche Bestimmung in völlig klarer Weise, daß diese Abgaben für das KALENDERJAHR (zu dessen Beginn der Abgabenanspruch entsteht) ERHOBEN werden. § 64 Abs 2 BewG ist daher bei diesen Abgaben in gleicher Weise wie bei Steuern, die ebenfalls für das Kalenderjahr erhoben werden, bei denen der Abgabenanspruch aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, anzuwenden, weil nach § 64 Abs 2 Z 2 BewG nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern dessen Erhebungszeitraum maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130045.X06Im RIS seit
14.01.2002