RS Vwgh 1988/4/11 86/15/0113

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs2;
BewG 1955 §64 Abs3;
BewG 1955 §65 Abs3;

Rechtssatz

Für den Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern kommen grundsätzlich nur solche Steuerbeträge in Betracht, die spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder bei späterer Fälligkeit für einen Zeitraum zu entrichten sind, der spätestens im Feststellungszeitraum geendet hat. Für Betriebe die regelmäßig auf einen anderen Tag als den 31.12. abschließen und deren Einheitswert gem § 65 Abs 3 BewG auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt maßgebend (§ 64 Abs 3 BewG). Daraus folgt, daß für einen Betrieb, der regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den 31.1. macht und bei dem dieser Tag daher auch der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens zu Grunde gelegt wird, bei der Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1979 und 1.1.1980 zwar die noch nicht fällige Abschlußzahlung an Gewerbe - und Körperschaftssteuer im ersten Fall für 1977, im zweiten Fall für 1978, nicht jedoch die Gewerbesteuerabschlußzahlung und Körperschaftsteuerabschlußzahlung im ersten Fall für 1978 und im zweiten Fall für 1979 geltend gemacht werden kann, da letztere jeweils nicht für einen Zeitraum erhoben wird, der im Abschlußzeitpunkt geendet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150113.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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