Norm: ABGB §96
Rechtssatz: Auch der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Ehegatten ausmachen, sind als von der Schlüsselgewalt umfaßt zu beurteilen, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des Ehegatten übersteigen. Entscheidungstexte 7 Ob 537/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96
Rechtssatz: Die Anmeldung des gemeinsamen Kindes (14 Jahre) zu einem einjährigen Schulbesuch und Internatsbesuch in eine vom Wohnort 300 Kilometer entfernte Schule durch die Ehegattin übersteigt den Rahmen der Haushaltsführung und ist kein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens. Entscheidungstexte 7 Ob 537/95 Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 537/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §1029 C
Rechtssatz: Die Schlüsselgewalt steht nur dem Gatten zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist. Entscheidungstexte 10 Ob 526/94 Entscheidungstext OGH 10.10.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §96
Rechtssatz: Die Schlüsselgewalt deckt nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushalts gewöhnlich mit sich bringt. Entscheidungstexte 7 Ob 565/83 Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 565/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009517 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §1029 C
Rechtssatz: Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 96 ABGB die allgemeinen Regeln über die Stellvertretung für das Verhältnis der Ehegatten untereinander außer Kraft setzen wollte. Erklärt der Handelnde, ein Rechtsgeschäft im Namen seines Ehegatten abzuschließen, ist daher auch nach allgemeinen Grundsätzen das Vorliegen von Vertretungsmacht, die ausdrücklich oder konkludent, ins... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §1029 C
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 96 Satz 1 - 3 ABGB gelten nur für den Fall des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten. Entscheidungstexte 1 Ob 652/82 Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 652/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009515 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann Reinhard G kauften seit Ende 1975 im Textil- und Parfumeriekleinhandelsgeschäft der Klägerin - einer offenen Handelsgesellschaft - ein. Sie kamen gemeinsam in das Geschäft, suchten Ware aus und erklärten, wenn ihnen die Kaufpreissumme genannt wurde, daß mit Erlagschein bezahlt werde. Dies geschah auch bis zur Jahresmitte 1976. Sie wurden auf Grund ihrer besonders großzügigen Einkäufe höflichst bedient. Die Klägerin hielt auf Zetteln, die von den ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96 Satz1
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, daß der den Haushalt führende Ehegatte überhaupt keine Einkünfte hat, sie dürfen bloß nicht nennenswert sein. Entscheidungstexte 5 Ob 535/81 Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 535/81 SZ 54/148 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009520 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §891EVHGB Art8 Nr1
Rechtssatz: Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §96
Rechtssatz: Kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnden Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedurfte - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 535/... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §1029 C
Rechtssatz: Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsansp... mehr lesen...
Norm: ABGB §96ABGB §1008ABGB §1029 A1ABGB §1239
Rechtssatz: Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § ... mehr lesen...
Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Scheidungsklage abgewiesen, weil Kläger nach Klagserhebung mit der Beklagten ehelichen Verkehr gepflogen habe, woraus das Berufungsgericht den Schluß zog, daß alle bis zur Erhebung der Klage vorgefallenen Eheverfehlungen der Beklagten - andere wurden nicht geltend gemacht - als verziehen zu gelten haben. Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile beider Untergerichte auf. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...