RS OGH 1981/10/20 5Ob535/81, 3Ob554/83

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Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

ABGB §96
ABGB §891
EVHGB Art8 Nr1

Rechtssatz

Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009518

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0050OB00535_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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