RS OGH 1994/10/10 10Ob526/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1994
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Norm

ABGB §96
ABGB §1029 C

Rechtssatz

Die Schlüsselgewalt steht nur dem Gatten zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025112

Dokumentnummer

JJR_19941010_OGH0002_0100OB00526_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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