Norm
ABGB §96Rechtssatz
Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009519Dokumentnummer
JJR_19640908_OGH0002_0080OB00228_6400000_001