RS OGH 1964/9/8 8Ob228/64, 5Ob535/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §96
ABGB §1029 C

Rechtssatz

Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 228/64
    Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 228/64
  • 5 Ob 535/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 535/81
    Ähnlich; nur: Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. (T1) = SZ 54/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009519

Dokumentnummer

JJR_19640908_OGH0002_0080OB00228_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten