RS OGH 1956/9/12 7Ob349/56, 2Ob311/65, 6Ob65/74, 1Ob192/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

ABGB §96
ABGB §1008
ABGB §1029 A1
ABGB §1239

Rechtssatz

Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 1029 ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 349/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 349/56
    Veröff: EvBl 1957/201 S 296
  • 2 Ob 311/65
    Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 311/65
    Einschränkend; Veröff: SZ 38/185 = LwBetr 1966,113
  • 6 Ob 65/74
    Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 65/74
    Auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit (T1)
  • 1 Ob 192/04y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 192/04y
    nur: Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. (T2)

Schlagworte

SW: § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019353

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00349_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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