Norm
ABGB §96Rechtssatz
Kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnden Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedurfte - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009514Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00535_8100000_001