Norm: ABGB §951
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 951 ABGB ist auf die kurze Formel zu bringen: Nachlasspflichtteil + Schenkungspflichtteil = erhöhter Pflichtteil. Der Schenkungspflichtteil ist ein Ergänzungsanspruch. Entscheidungstexte 6 Ob 189/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 189/00p 9 Ob 57/07h Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §951
Rechtssatz: Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen". Entscheidungstexte 6 Ob 189/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 189/... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794ABGB §951AnerbenG §11AnerbenG §17AnerbenG §18Krnt ErbhöfeG §12Krnt ErbhöfeG §21Tir HöfeG §21Tir HöfeG §25
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785ABGB §794ABGB §951AnerbenG §11AnerbenG §17AnerbenG §18Krnt ErbhöfeG §12Krnt ErbhöfeG §21Tir HöfeG §21Tir HöfeG §25
Rechtssatz: Fallen die Voraussetzungen für die Heranziehung des Übernahmspreises durch nachträgliche Veräußerung weg, dann kommt auch nach Höferecht und entsprechend bei dessen analoger Anwendung bei Veräußerung noch unter Lebenden bei Ermittlung des Schenkungspflichtteils der Verkehrswert der Grundstücke zum Tragen.... mehr lesen...
Norm: EO §379 BEO §379 F1EO §382 Abs1 Z6 II6ABGB §951
Rechtssatz: Beim Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß § 951 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine Geldforderung im Sinne des § 379 EO. Zur Sicherung dieses Anspruches kann ein Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 526/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95 ... mehr lesen...