Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 500.000 S sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. November 1999, GZ 4 R 229/99z-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht - ganz im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - der von der herrschenden Lehre (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 879; Binder in Schwimann aaO Rz 5 zu §§ 951, 952; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 193; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 213 zu § 879; Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu § 951; Stanzl in Klang2 IV/1, 627) gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 732/79; 6 Ob 781/78 = EFSlg 33.704; 3 Ob 458/57 = RIS-Justiz RS0016556; JBl 1927, 103), dass sich der Noterbe und der Beschenkte noch vor dem Tod des Erblassers über die künftige Herausgabepflicht gemäß § 951 Abs 1 ABGB vergleichen können und ein solches Rechtsgeschäft nicht nach § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig ist.1. Es entspricht - ganz im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - der von der herrschenden Lehre (Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 879 ;, Binder in Schwimann aaO Rz 5 zu Paragraphen 951,, 952; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 193; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 213 zu Paragraph 879 ;, Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 951 ;, Stanzl in Klang2 IV/1, 627) gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 732/79; 6 Ob 781/78 = EFSlg 33.704; 3 Ob 458/57 = RIS-Justiz RS0016556; JBl 1927, 103), dass sich der Noterbe und der Beschenkte noch vor dem Tod des Erblassers über die künftige Herausgabepflicht gemäß Paragraph 951, Absatz eins, ABGB vergleichen können und ein solches Rechtsgeschäft nicht nach Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB nichtig ist.
2. Soweit sich die Klägerin für ihre Ansicht, die der unter 1. erläuterten Rechtslage widerspricht, auf die Entscheidung 7 Ob 531/90 (= NZ 1992, 70) beruft, abstrahiert sie von deren Sachverhalt. Dort ging es nicht um den Verzicht eines Noterben auf den Anspruch nach § 951 Abs 1 ABGB gegenüber einem anderen Noterben im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag, an dem - wie hier - der Erblasser beteiligt war, sondern die Beklagte jenes Verfahrens hatte ihrem Bruder den im Falle des Ablebens ihrer Mutter erwarteten Erbteil entgeltlich veräußert.2. Soweit sich die Klägerin für ihre Ansicht, die der unter 1. erläuterten Rechtslage widerspricht, auf die Entscheidung 7 Ob 531/90 (= NZ 1992, 70) beruft, abstrahiert sie von deren Sachverhalt. Dort ging es nicht um den Verzicht eines Noterben auf den Anspruch nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB gegenüber einem anderen Noterben im Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag, an dem - wie hier - der Erblasser beteiligt war, sondern die Beklagte jenes Verfahrens hatte ihrem Bruder den im Falle des Ablebens ihrer Mutter erwarteten Erbteil entgeltlich veräußert.
3. Der Oberste Gerichthshof tritt - entgegen den Revisionsausführungen - auch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin auf den Anspruch nach § 951 Abs 1 ABGB gegenüber seiner durch die Leistung kraft des Übergabsvertrags mit der Erblasserin - nach der Überzeugung der Klägerin - beschenkten Schwester verzichtete. Dieser Prämisse zufolge unterlag aber der gemäß § 1444 ABGB zu beurteilende Verzichtsvertrag nicht der Formvorschrift des § 551 ABGB. Nur zur Begründung dieses Umstands berief sich das Gericht zweiter Instanz u. a. auf die Entscheidung 2 Ob 583/91 (= NZ 1992, 130). Gegen die sonstigen Erläuterungen des Berufungsgerichts zu den - im Anlassfall erfüllten - Verzichtsvoraussetzungen wird im Rechtsmittel der Klägerin nichts vorgebracht.3. Der Oberste Gerichthshof tritt - entgegen den Revisionsausführungen - auch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin auf den Anspruch nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB gegenüber seiner durch die Leistung kraft des Übergabsvertrags mit der Erblasserin - nach der Überzeugung der Klägerin - beschenkten Schwester verzichtete. Dieser Prämisse zufolge unterlag aber der gemäß Paragraph 1444, ABGB zu beurteilende Verzichtsvertrag nicht der Formvorschrift des Paragraph 551, ABGB. Nur zur Begründung dieses Umstands berief sich das Gericht zweiter Instanz u. a. auf die Entscheidung 2 Ob 583/91 (= NZ 1992, 130). Gegen die sonstigen Erläuterungen des Berufungsgerichts zu den - im Anlassfall erfüllten - Verzichtsvoraussetzungen wird im Rechtsmittel der Klägerin nichts vorgebracht.
4. Was schließlich den Einwand der Klägerin betrifft, die Geschäftsgrundlage des Verzichts ihres Vaters auf den Anspruch nach § 951 Abs 1 ABGB sei weggefallen, weil die Übernehmerin entgegen dem Willen der Vertragsparteien "Liegenschaftsanteile im Ausmaß von 4, 2 Hektar verkauft" habe, genügt ein Hinweis auf die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts (ON 13 S. 6), dass "von einem gänzlichen Veräußerungsverbot ... nie die Rede" war.4. Was schließlich den Einwand der Klägerin betrifft, die Geschäftsgrundlage des Verzichts ihres Vaters auf den Anspruch nach Paragraph 951, Absatz eins, ABGB sei weggefallen, weil die Übernehmerin entgegen dem Willen der Vertragsparteien "Liegenschaftsanteile im Ausmaß von 4, 2 Hektar verkauft" habe, genügt ein Hinweis auf die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts (ON 13 S. 6), dass "von einem gänzlichen Veräußerungsverbot ... nie die Rede" war.
5. Nach den voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.5. Nach den voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, sodass die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist.
Textnummer
E56803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00363.99K.0125.000Im RIS seit
24.02.2000Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012