RS OGH 2000/10/23 6Ob189/00p

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

ABGB §785
ABGB §951

Rechtssatz

Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114315

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_0060OB00189_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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