Norm
ABGB §785Rechtssatz
Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114315Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0060OB00189_00P0000_003