Norm: ABGB §879 Abs1ABGB §879 Abs3
Rechtssatz: Der Umstand, dass die Vertragspartner Kaufleute sind, steht der Beurteilung einer vertraglichen Abrede als sittenwidrige Bestimmung keinesfalls grundsätzlich entgegen; allenfalls ist im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen zu fordern. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners - am dispositiven Recht gemessen - sach... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIdABGB §879 Abs3 E
Rechtssatz: Da für die Frage der allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise von nicht unerheblicher Bedeutung sind, kommt dem Umstand, dass sich durch eine bestimmte Vertragsklausel die Position des Werkunternehmers noch erheblich weiter vom dispositiven Recht entfernt als nach den Regelungen der einschlä... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIdABGB §879 Abs3 E
Rechtssatz: Eine Vertragsklausel, nach der "Nachforderungen" für in der Schlussrechnung eines Bauvorhabens nicht enthaltene Leistungen ausgeschlossen sind, ist jedenfalls insoweit unwirksam, als die betreffenden Positionen für den Werkbesteller erkennbar nur irrtümlich in die Schlussrechnung nicht aufgenommen wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 144/04i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIdABGB §879 Abs3 E
Rechtssatz: § 879 Abs 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwirft, gleichviel, ob man diese Bestimmung analog heranzieht oder Absatz 1 dieser Gesetzesstelle im Sinne des Absatz 3 konkretisiert. Entscheidungstexte 1 Ob 144/04i Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIsEG Amsterdam allg
Rechtssatz: Schließt ein Rechtsträger als Adressat der Pflicht zur Umsetzung zwingenden Gemeinschaftsrechts Verträge mit Personen, die sich gerade ihm gegenüber auf die Einhaltung dieses zwingenden, auf die Vertragsbeziehung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts berufen dürfen, nur unter Bedingungen, mit denen die maßgebenden zwingenden Normen des Gemeinschaftsrechts verletzt werden, so verstoßen... mehr lesen...
Norm: ABGB §877ABGB §879 Abs1 CIIsABGB §1431 KEG-RL 93/89/EG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 litb
Rechtssatz: Nur der Bund haftet für bereicherungsrechtliche Ansprüche der Nutzer der österreichischen Brenner-Autobahn für den Gütertransport mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen infolge Teilnichtigkeit jener Straßenbenützungsverträge, die bis zum 31.12.1996 geschlossen wurde... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIId
Rechtssatz: Bei einem zwischen Unternehmern abgeschlossenen Vertrag kommt eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG auf ein in AGB oder Vertragsformblättern enthaltenes umfassendes (auch rechtlich konnexe Gegenforderungen erfassendes) Aufrechnungsverbot nicht in Betracht, solange der Unternehmer, der diese verwendet, keine marktbeherrschende Sellung einnimmt und der schwächere Vertragsteil unter mehreren möglichen... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 CIIkTirGVG §3 Abs1TirGVG §35
Rechtssatz: Wenn ein Staatsangehöriger eines EU-Staates, der seit der Novellierung des TirGVG 1996 durch das LGBl1999/75 beim Grunderwerb österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist, zulässigerweise einen Kaufvertrag abschließt und bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft wird, die er zuvor schon auf Grund nichtiger, gegen das Tiroler Grundverkehrsrecht verstoßender Umgehungsgeschäfte in B... mehr lesen...