RS OGH 2022/6/30 1Ob144/04i, 4Ob103/22h

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIId
ABGB §879 Abs3 E
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

§ 879 Abs 3 ABGB ist auch anzuwenden, wenn sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwirft, gleichviel, ob man diese Bestimmung analog heranzieht oder Absatz 1 dieser Gesetzesstelle im Sinne des Absatz 3 konkretisiert.Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist auch anzuwenden, wenn sich ein Vertragsteil der vorformulierten Erklärung des anderen oder eines Dritten unterwirft, gleichviel, ob man diese Bestimmung analog heranzieht oder Absatz 1 dieser Gesetzesstelle im Sinne des Absatz 3 konkretisiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119322

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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