RS OGH 2004/5/17 1Ob57/04w

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

ABGB §877
ABGB §879 Abs1 CIIs
ABGB §1431 K
EG-RL 93/89/EG - Wegekostenrichtlinie 1993 393L0089 Art7 litb

Rechtssatz

Nur der Bund haftet für bereicherungsrechtliche Ansprüche der Nutzer der österreichischen Brenner-Autobahn für den Gütertransport mit Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen infolge Teilnichtigkeit jener Straßenbenützungsverträge, die bis zum 31.12.1996 geschlossen wurden. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche der klagenden Partei, die auf teilnichtige, vom 1.1. bis 11.9.1997 geschlossene Straßenbenützungsverträge gestützt werden, haftet der Bund als Bürge und Zahler neben der ASFINAG als Hauptschuldnerin.

Dagegen haftet der Bund aus dem Titel des Bereicherungsrechts nicht für Ansprüche, denen teilnichtige, ab dem 12.9.1997 geschlossene Straßenbenützungsverträge zugrunde liegen.

Für Mautbeträge, die im Zeitraum vom 20.7.1999 bis 1.7.2000 entrichtet wurden, kommt eine Rückforderung mangels bindender Vorgaben in Form von EU-Richtlinien nach keinem der von der klagenden Partei ins Treffen geführten Rechtsgründe in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119123

Dokumentnummer

JJR_20040517_OGH0002_0010OB00057_04W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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