Norm: ABGB §412ABGB §850VermG §8
Rechtssatz: An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze versch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E***** S*****, Justizbeamtin, *****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in Leoben, gegen die Antragsgegnerin G*****, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und Dr. Birgit Fetz, Rechtsanwälte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, bei dem es sich um öffentliches Wassergut (Wörthersee) handelt. Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 1056/3 und 1056/4 der EZ ***** GB ***** sowie des Grundstücks 1056/6 der EZ *****, GB *****. Am 13. 12. 2006 fand vor dem Vermessungsamt eine Grenzverhandlung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster statt. Die Klägerin behauptete dort eine... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten die Festsetzung der Grenze zwischen je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken einerseits und einem Grundstück des Antragsgegners andererseits. Sie brachten vor, die Grenze sei gemäß einer bestimmten Vermessungsurkunde so festzusetzen, dass die Fläche Nr 3 im Ausmaß von 2,7471 ha zu einem ihrer Grundstücke gehöre. Zwischen den Grundstücken verlaufe seit unvordenklichen Zeiten ein Zaun, welcher von der „Papiergrenze" abweiche, wes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Elmar F***** und Cornelia F*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzp... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §850ABGB §851
Rechtssatz: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war. Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 21.11.1980 verkauften Karl und Marianne ***** an die Beklagten aus der Liegenschaft EZ 15 ***** das Grundstück 270/2 Wald im unverbürgten Ausmaß von 1,1042 ha. Nach dem Willen der Vertragsparteien bildete die südöstliche Grenze des verkauften Grundstückes der öffentliche Weg 683/4 gemäß dem Verlauf in der Natur. Nach der Mappe trennte der Weg 683/4 das Grundstück 270/2 von dem ebenfalls im Eigentum des Karl und der Marianne ***** stehenden Gr... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 17. Juni 1983 bestimmte das Erstgericht die Grenze des Grundstücks 555 (öffentlicher Weg) der Antragstellerin gegenüber dem im Osten angrenzenden Grundstück der Erstantragsgegnerin und dem im Westen angrenzenden Grundstück des Zweitantragsgegners nach dem letzten ruhigen Besitzstand. Der Rekurswerber erhob gegen diese Entscheidung Rekurs und brachte vor, er sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 356 KG Techendorf mit den Grundstücken 557/... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 1472/1 in EZ 90032 KG Trins, während der Beklagte Eigentümer des angrenzenden Grundstückes 1473 in EZ 95 Trins ist. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft ein Weg, der auch vom Beklagten benützt wird. Mit der Behauptung, der Beklagte habe den Weg über die Grundgrenze hinaus ausgedehnt und maße sich demnach auch Rechte an der Liegenschaft des Klägers an, begehrt der Kläger die Feststellung, daß dem Beklagten an einer bestimm... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses den Antrag der Antragsteller auf Grenzerneuerung und Grenzberichtigung zurückgewiesen hatte, aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig. Nach § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB, RGBl. 1915/208, sind Reku... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 338 II, bestehend aus der Bp 644/1 (früher Bp 280) KG Ischgl mit dem Wohnhaus Mathon 22. Die im Nordosten angrenzende Liegenschaft EZ 517 II, bestehend aus der Bp 645 (früher Bp 279) KG Ischgl mit dem Haus Mathon 21 steht im Eigentum des Beklagten. Das Grundbuch enthält unter COZ 1 der Liegenschaft des Klägers folgende Eintragung: "Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches: Die Dienstbarkeit des Platzes für einen 3,5 m la... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt, die zwischen ihrem Grundstück 1705/2 EZ 518 II KG Kirchdorf und dem im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundstück 1731 KG Kirchdorf verlaufende Grenze im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Franz S*** derart zu erneuern, daß die Grenze zwischen den angegebenen Grenzpunkten geradlinig verlaufe. Dieser Grenzverlauf entspreche dem nach den Einzeichnungen in der Katastralmappe gegebenen Stand. Die Antragsgegner behaupten je... mehr lesen...
Norm: ABGB §850ABGB §851
Rechtssatz: In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung in der Regel scheitern muß. Entscheidungstexte 3 Ob 582/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 582/85 1 Ob 512/96... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §850ABGB §1498
Rechtssatz: Ersitzung schafft zwar originär Eigentum, läßt aber nicht einen ersessenen Grundstreifen dem Grundstück des Ersitzers zuwachsen; der Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken kann nur durch einen bücherlichen Eigentumswechsel oder durch eine Berichtigung der strittigen Grenze geändert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 583/85 Entscheidungstext ... mehr lesen...