RS OGH 2021/1/28 3Ob582/85, 1Ob512/96, 8Ob71/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §850
ABGB §851
  1. ABGB § 850 heute
  2. ABGB § 850 gültig ab 25.07.1915 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915
  1. ABGB § 851 heute
  2. ABGB § 851 gültig ab 01.02.1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1958

Rechtssatz

In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung in der Regel scheitern muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten