TE OGH 1985/12/18 3Ob582/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois A, Landwirt, 6233 Kramsach 482, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton B, Gastwirt, 6233 Kramsach 480, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Eigentumsgrenze (Streitwert S 25.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. März 1985, GZ 3 a R 89/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 23. November 1984, GZ C 181/83-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.959,20 (darin S 247,20 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der zum Gutsbestand des geschlossenen Hofes "Stöger" in EZ 4 I der KG Mariatal gehörenden an den Krummsee des Beklagten grenzenden Grundstücke 290, 297/2, 740/1 und 306/1. Das Grundstück 312 in der EZ 21 II der KG Mariatal mit dem Krummsee ist Eigentum des Beklagten. Dieser früher als Wasserspeicher für einige Gewerbebetriebe verwendete Stausee dient schon seit etwa 40 Jahren dem Badebetrieb bei der Fremdenpension des Beklagten und seiner Vormänner im Eigentum an der Liegenschaft.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß im Bereich seiner Grundstücke 290, 297/2 und 306/1 die Eigentumsgrenze zwischen seiner Liegenschaft und dem Grundstück 312 des Beklagten durch eine Uferlinie, die entsteht, wenn die Seeabflußvorrichtung um die Spanne einer Männerhand tiefer als die Oberkante der sie begrenzenden Betonmauer eingestellt ist, und im Bereich des Grundstücks 740/1 durch den "Seicher" gebildet wird (Präzisierung AS 25). Er und seine Vorgänger hätten den Stögerbach Grundstück 740/1 stets bis zu dem "Seicher", einem das Aufsteigen von Fischen aus dem Krummsee verhindernden Holzsieb als Fischwasser und die anderen am See liegenden Grundstücke bis zur Wasserlinie als Wiese und Weide benutzt. Er habe auch die Dienstbarkeit der Streunutzung auf dem Krummsee. Es bestehe eine Vereinbarung, daß der Wasserspiegel durch Einstellung der Abflußvorrichtung mit der Spanne einer Männerhand unter der Maueroberkante unverändert gehalten werde. Das so gebildete Ufer sei die Grenzlinie, bis zum Wasser habe der Kläger Eigentum durch Ersitzung erworben.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Uferlinie sei nicht die Grenze. Der Wasserstand des Stausees schwanke laufend. Er habe die Mappengrenze einmessen lassen. Dabei habe sich ergeben, daß die Grenze nicht am Wasser verlaufe, sondern ein an das Ufer grenzender Landstreifen zum Krummsee Grundstück 312 gehöre. Ein natürlicher Anlandungsprozeß sei im Gange. Der Badebetrieb führe zu Schwankungen des Wasserstandes. Die Grenze müsse aber fest sein. Das Schilf, das der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter beziehen dürfe, wachse vor allem auf dem Landstreifen des Grundstücks 312. Der Kläger weide sein Vieh erst seit etwa 10 bis 15 Jahren auf den an den See angrenzenden Grundstücken.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, wohl S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gegen das bestätigende Urteil zulässig sei.

Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von den folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Der früher als Wasserspeicher und jetzt als Badesee verwendete Krummsee wird von mehreren Bächen gespeist. Über eine Ablaufvorrichtung kann der See abgelassen werden. An der Einmündung des Stögerbaches Grundstück 740/1 des Klägers in den See ist als Sieb der "Seicher" angebracht, damit die Fische nicht vom Krummsee in den vom Kläger als Fischwasser genutzten Bach aufsteigen. Die östlich vom "Seicher" bestehende, von einem Rechtsvorgänger des Klägers errichtete Brücke über den Stögerbach liegt auf dem Grund des Klägers. Die an das Seegrundstück 312 des Beklagten anschließenden Grundstücke 290, 297/2 und 306/1 des Klägers werden als Wiesen genutzt. Das Ufer fällt teils steiler zum See ab. Dort wächst kein Schilf, die Wiese reicht bis ans Wasser. An anderen Stellen liegt am Übergang zwischen Land und Wasser ein auch in den See reichender Schilfgürtel. Seit Jahrzehnten ließen der Kläger und seine Hofvorgänger im Frühjahr vor und im Herbst nach dem Almauftrieb Vieh auf den Wiesen am See weiden. Die Tiere kamen bis an das Wasser heran und benützten den See als Tränke. Einzelne Tiere traten ins Wasser und überquerten schwimmend den See. Erst in den letzten Jahren ließ der Kläger auf den Wiesen auch den Sommer über zwei bis vier Kühe weiden. Der Viehstand des Klägers ist gegenüber der Mitte der Vierzigerjahre gering angestiegen. Der Kläger und seine Hofvorgänger übten die ihnen zustehende verbücherte Dienstbarkeit des Beziehens der längs der an die berechtigten Güter angrenzenden Ufer des Krummsees Grundstück 312 allenfalls vorhandenen und ohne Benützung eines Schiffes erreichbaren Streu (COZ 23 in der dienenden EZ 21 II KG Mariatal des Beklagten) aus und mähten im Herbst als Streu verwendbares Schilf vom flachen Festland und aus dem Wasser. Bei der Streugewinnung war es von Vorteil, wenn der Wasserstand des Stausees abgesenkt war, weil dann weiter in den See gewatet werden und mehr Schilf gewonnen werden konnte. Vor der Schilfgewinnung verständigten die Dienstbarkeitsberechtigten den Voreigentümer des Seegrundstückes, der bei der Abflußvorrichtung ein Brett oder mehrere Bretter entfernte und so den Wasserspiegel absenkte. Auch sonst war der Wasserstand am Krummsee nicht gleichbleibend. Die aus dem See versorgten Gewerbebetriebe hatten unterschiedlichen Wasserbedarf. Danach bestimmte sich der Wasserstand. Zwischen den Voreigentümern gab es keinen Streit um die Grenze der Grundstücke. Die Frage, wo die Eigentumsgrenze verlaufe, tauchte nie auf. Die Nutzung der Grundstücke war bis zum jeweiligen Ufer des Sees möglich.

Es steht nicht fest, daß sich die Voreigentümer darauf einigten, daß der "Seicher" einen Grenzpunkt bilde und daß im übrigen die Eigentumsgrenze mit der Uferlinie des Krummsees festgelegt werde, wenn der Wasserspiegel die Spanne einer Männerhand unterhalb der Oberkante der Betonmauer beim Abfluß neben der Badeanstalt erreicht. Zu Unstimmigkeiten über die Nutzung der an den See grenzenden Landstreifen kam es erst zwischen dem Kläger, der den Hof 1968 übernommen hat, und dem Beklagten, der seit 1974 Eigentümer des Seegrundstücks 312 ist. Badegäste des Beklagten beschwerten sich über eine Verschmutzung des Wassers, weil der Kläger auch im Sommer Kühe weiden ließ. Der Beklagte wollte es auch nicht hinnehmen, daß die Tiere das Ufer zertrampelten. Er ließ durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen die Mappengrenze in der Natur abstecken, weil er meinte, daß das Grundstück 312 neben der Wasserfläche auch einen Landstreifen an dem See umfasse. Der der Vermessung beigezogene Kläger anerkannte das Ergebnis nicht, weil die Darstellung der Mappengrenze in der Natur einzelne Grenzpunkte innerhalb der Seefläche, sonst aber auch auf dem Land und in der Mitte der Brücke des Klägers ergab. Wegen der Unstimmigkeiten wurde kein Plan angefertigt und die Grenze nicht ermittelt. Der Wasserspiegel reichte am 16. Oktober 1984 bis wenige Zentimeter unter die Oberkante der Betonmauer.

Das Erstgericht meinte in der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts, dem Kläger sei der Eigentumsnachweis nicht gelungen. Gegenstand der Ersitzung könne nur die Landfläche sein, die bestimmt abzugrenzen sei. Die Ersitzung eines Landstreifens durch Nutzung während der Ersitzungszeit komme nicht in Betracht, wenn die Begrenzung des Landstreifens durch das Seeufer ständigen Veränderungen unterliege, die der jeweilige Wasserstand des Sees bestimme. Auch wenn der Kläger die Landflächen immer bis zum Ufer nutzte, habe er nicht durch Ersitzung Eigentum erlangt. Daß durch eine Vereinbarung der Grundnachbarn eine Grenze festgelegt wurde, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Grenzverlauf habe daher im Eigentumsprozeß nicht geklärt werden können. Dies führe zur Abweisung des Klagebegehrens.

Auch das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe einen vereinbarten Grenzverlauf an der in seinem Begehren bezeichneten Trennlinie zwischen Wasser und Land bei einem ganz bestimmten Stand des Seewasserspiegels nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Ihn treffe aber die Beweislast für einen verglichenen Grenzverlauf. Eine Ersitzung von Grundflächen setze jedenfalls voraus, daß sich die Identität des zu ersitzenden Gegenstandes im Verlaufe der Ersitzungszeit nicht wandle. Sonst beginne stets eine neue Ersitzungszeit. Die Identität des Rechtsobjektes werde zwar nicht verändert, wenn ein Servitutsweg auch ohne Zustimmung des Ersitzungsbesitzers vom Eigentümer verlegt werde, sofern sich die Veränderung in mäßigen und zumutbaren Grenzen halte. Bei einer durch den jeweiligen Wasserstand veränderlichen Grenze sei eine Ersitzung des Uferstreifens jedoch nicht möglich. Bei Änderung des Wasserstandes müßte jeweils eine neue Ersitzungszeit laufen.

Zu dieser Frage fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO).

Das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit seiner Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil in eine Stattgebung seines Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise fügt der Kläger einen Aufhebungsantrag bei.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, ihr aber jedenfalls nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, nicht aber berechtigt.

Der Beklagte leitet eine Unzulässigkeit der Revision davon ab, daß der Wert der geringen von dem Grenzstreit betroffenen Grundfläche S 60.000,-- nicht erreichen könne und auch keine Rechtsfrage von der Bedeutung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu lösen sei. Es gehe nur um die Anwendung der gesicherten Rechtssätze, wonach eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes der Grenzen der zu ersitzenden Fläche die Identität des Rechtsobjektes nicht verändere, in dem Einzelfalle, daß wegen der nicht unbeträchtlichen Schwankungen der Höhe des Wasserspiegels des Sees eine Ersitzung der Uferstreifen ausscheide. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des seiner Entscheidung unterworfenen Streitgegenstandes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Das Berufungsgericht war nach § 500 Abs 2 an die Geldsumme nicht gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Eine Verletzung der sinngemäß anzuwendenden Berechnungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN liegt nicht vor. Die bloße Ermittlung der Höhe des Wertes ist aber sonst unüberprüfbar (Fasching, ZPR, Rz 1830).

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes abhängt, ob einer Eigentumsersitzung an Grundflächen der Umstand entgegensteht, daß deren Grenzverlauf auch nicht annähernd festgestellt werden kann, weil er durch einen immer wieder veränderten Wasserspiegel des Badesees bestimmt wird. Zu dieser Frage besteht, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht. Der Revisionswerber übersieht allerdings, daß er im Zulassungsbereich nicht einfach aus einem der im § 503 Abs 1 ZPO angeführten Gründe die Revision begehren kann, sondern nach § 503 Abs 2 ZPO i.d.F. BGBl. 1983/135 nur deshalb, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Revisionsgründe können daher nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie die zusätzliche Bedingung des § 503 Abs 2 ZPO erfüllen, daß die im berufungsgerichtlichen Urteil erfolgte Lösung einer Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zukommt, unrichtig ist (Fasching, ZPR, Rz 1932; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 178).

Unter diesem Gesichtspunkt liegt weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht vor. Dieses hat sich mit der Beweisrüge des Klägers befaßt und die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich befunden. Sie im Berufungsurteil zu wiederholen, bestand keine Notwendigkeit. Der Hinweis auf die Stellen des erstrichterlichen Urteils genügte und läßt klar erkennen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung zugrunde legte. Von einer Aktenwidrigkeit, weil das Berufungsgericht mit dem Erstgericht der Ansicht war, eine den Grenzverlauf bestimmende Höhe des Wasserstandes sei nicht vereinbart oder zumindest diese Vereinbarung vom Kläger nicht bewiesen, kann nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Klägers, daß eine solche Vereinbarung zwischen den Eigentumsvorgängern getroffen wurde, kann doch nur darauf abzielen, daß durch die Einhaltung dieses Vertrages die Uferlinie stets den Verlauf nehme, wie sie der Kläger als Eigentumsgrenze zwischen seinen an den See grenzenden Grundstücken und dem Grundstück 312 des Beklagten mit dem See festgestellt wissen will. Nur so ist seine Tatsachenbehauptung, der Wasserspiegel sei wegen Einhaltung der Vereinbarung unverändert und die Uferlinie daher um den See klar und eindeutig erkennbar, zu verstehen. Im Tatsachenbereich steht aber fest, daß die Wasserstandshöhe nicht immer gleichbleibend war und ist und daß daher die Linie, die durch das Wasser gegen das Land gebildet wird, laufend Veränderungen unterworfen ist.

Ist aber die Vereinbarung, eine bestimmte Wasserstandshöhe gleichbleibend einzuhalten, nicht erwiesen, fehlt dem Begehren der als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassenden Klage (Klang in Klang 2 III, 1150) schon deshalb die Berechtigung, weil für die Feststellung des behaupteten Grenzverlaufes jede Grundlage mangelt. Daran ändert es auch nichts, daß der "Seicher" an einer bestimmten Stelle errichtet ist, weil auch dies keine sichere Bezeichnung der Eigentumsgrenze darstellt und über den außerhalb dieses Siebes gegebenen Grenzverlauf nichts aussagt.

Ob die vom Kläger behauptete und festgestellte Besitzausübung bis zum Seeufer hin für eine Eigentumsersitzung ausreicht und ob die Ersitzungszeit abgelaufen ist, braucht nicht untersucht zu werden. Die Schilf- und Streugewinnung kann zur Eigentumsersitzung nicht führen, weil sie in Ausübung der bücherlich begründeten Dienstbarkeit geschah. Es bleibt also nur, daß der Kläger und seine Vorgänger seit Jahrzehnten im Frühjahr und im Herbst Kühe auf ihren Wiesengrundstücken weiden ließen und daß Tiere zur Tränke bis ans Wasser traten.

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Ersitzung einer Landfläche voraussetzt, daß auf einem bestimmt umgrenzten Teilstück neben weiteren Voraussetzungen Handlungen gesetzt werden, die den Eigentümer von der Ausübung seines Rechts ausschließen. Kann dieser den Wasserstand des auf seinem Grundstück angelegten Sees absenken und wieder aufstauen und ändert sich dadurch die Uferlinie immer wieder, kann an den Landstreifen entlang der Seefläche Eigentum nicht dadurch ersessen werden, daß Kühe fallweise beim Weiden bis ans Wasser gelangen.

Sind die Grenzen zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 851 Abs 1 ABGB). Es bleibt aber jedem Eigentümer vorbehalten, sein besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs 2 ABGB). Das Begehren dieser Klage muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (Klang in Klang 2 III, 1150). Der Kläger müßte dann allerdings beweisen, daß die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Es kann vor allem ausgeschlossen werden, daß durch das Weiden von Vieh Ersitzung einer Landfläche eintreten konnte, die durch einen (mittleren) Wasserstand des auf dem Nachbargrundstück des Beklagten aufgestauten Badesees begrenzt wird. Dies würde vor allem bedeuten, daß der weitere Aufstau im Eigentum des Klägers stehende Landstreifen überfluten müßte. Ein Uferstreifen, der immer wieder vom See bedeckt wird, kann auch dann zum Seegrundstück gehören, wenn der Anrainer auf seinen benachbarten Wiesen Vieh weiden läßt und dabei keinen Weidezaun aufrichtet, um die Tiere zu hindern, an das Wasser zu treten und den See als Tränke zu benützen. Ob dadurch die im § 477 ABGB genannte Dienstbarkeit, das Vieh zu tränken und zu weiden, ersessen ist, hat hier keine Bedeutung.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegt eine Grenzverwirrung vor. Die tatsächliche Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden an das Seegrundstück 312 des Beklagten angrenzenden Wiesengrundstücke und dem Seegrundstück sind unkennbar geworden und streitig. Der Versuch des Klägers, im Revisionsstadium seine Klagsführung dadurch zu retten, daß er verlangt, die Eigentumsgrenze zumindest mit dem höchstmöglichen Wasserstand des Krummsees anzunehmen und insoweit seinem Klagebegehren stattzugeben, scheitert daran, daß er eine solche Grenzfeststellung im Verfahren erster Instanz nicht verlangte, aber auch nicht erkennbar ist, daß er das Eigentum bis zu dieser Uferlinie nachweisen konnte. In dem Prozeß, mit welchem der Eigentümer eines Grundstücks mit streitigem Grenzverlauf die Grenze festgestellt haben will, trifft aber ihn die Beweislast, so daß er bei der Grenzverwirrung (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 850) in der Regel scheitern muß (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 851 ABGB). Hier wird das zur Rechtsgestaltung führende Grenzberichtigungsverfahren eher geeignet sein.

Das Berufungsgericht hat daher die hier anstehenden Fragen von der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung richtig gelöst. Damit ist der Revision nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00582.85.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten