RS OGH 2025/5/28 1Ob17/91 (1Ob18/91); 1Ob229/97a; 1Ob13/99i; 3Ob44/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

ABGB §431
ABGB §850
ABGB §851
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 850 heute
  2. ABGB § 850 gültig ab 25.07.1915 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 208/1915
  1. ABGB § 851 heute
  2. ABGB § 851 gültig ab 01.02.1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1958

Rechtssatz

Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den Paragraphen 850, f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.

Entscheidungstexte

  • RS0011312">1 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 17/91
    NZ 1992,292
  • RS0011312">1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1)
  • RS0011312">1 Ob 13/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
    nur: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. (T2)
  • RS0011312">3 Ob 44/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 44/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011312

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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