TE OGH 1987/3/10 2Ob533/87

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Veröffentlicht am 10.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Herta van V***, Hausfrau in 6382 Kirchdorf, Habach 124, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die Antragsgegner 1.) Josef S***, Pensionist in 1191 Wien, Billrothstraße 52, 2.) Ophelia S***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Grenzerneuerung gemäß §§ 850 ff ABGB, infolge Rekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1986, GZ 1 a R 598/85-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 4.September 1985, GZ 2 Nc 125/84-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, die zwischen ihrem Grundstück 1705/2 EZ 518 II KG Kirchdorf und dem im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundstück 1731 KG Kirchdorf verlaufende Grenze im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Franz S*** derart zu erneuern, daß die Grenze zwischen den angegebenen Grenzpunkten geradlinig verlaufe. Dieser Grenzverlauf entspreche dem nach den Einzeichnungen in der Katastralmappe gegebenen Stand. Die Antragsgegner behaupten jedoch einen anderen Verlauf. Im Grenzkataster seien die Grundstücke nicht enthalten. Die Antragsgegner beantragten die Antragsabweisung, weil der Grenzverlauf in der Natur ohnehin klar erkennbar und eine Grenzmarkierung nie vorhanden gewesen sei, zumal die Grundstücke früher ein- und demselben Eigentümer gehört hätten. Das Erstgericht legte die Grenze im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. S*** fest und beauftragte diesen, nach Rechtskraft des Beschlusses die Vermarkung durchzuführen. Das von den Antragsgegnern angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und erklärte, der Antrag der Antragstellerin sei vom Erstgericht als Klage im streitigen Verfahren zu behandeln. In seiner Begründung folgte es der im Rekurs vorgetragenen Ansicht der Antragsgegner, daß aufgrund des für die Entscheidung allein maßgeblichen Inhaltes des Antragsvorbringens nach der einschlägigen Rechtsprechung die Feststellung der gegenständlichen Grenze im Streitverfahren zu erfolgen habe. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Grenze im Grenzberichtigungsverfahren gemäß den §§ 850 ff. ABGB. Nach § 4 Abs. 2 der II. Teilnovelle zum ABGB sind Rekurse gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt mangels anderer gesetzlicher Anordnung auch für Beschlüsse des Rekursgerichtes, womit, wie hier, ein Antrag auf Grenzfestsetzung im Außerstreitverfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde (SZ 5/239; 3 Ob 610/77; 1 Ob 44/82; siehe Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 850). Demgemäß war der Rekurs zurückzuweisen. Die von den Antragsgegnern erstattete Revisionsbeantwortung ist unbeachtlich, weil im Außerstreitverfahren und ebenso im Sinne des § 521 a ZPO nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen eine solche Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist.

Anmerkung

E10305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00533.87.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19870310_OGH0002_0020OB00533_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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