Entscheidungsgründe: Der Kläger und seine geschiedene Gattin Maria T***** sind jeweils zu 11682/44968 Anteilen Eigentümer an der Liegenschaft EZ 539 des Grundbuchs *****, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der im ersten Stock des Hauses P*****weg ***** in H***** auf Grundstück Nr ***** gelegenen Eigentumswohnung im Ausmaß von ca 117 m². An diese Wohnung sind weitere Räumlichkeiten im Ausmaß von ca 44 m² angebaut und werden mit Wasser, Energie und dergleichen ausschließli... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger und Mag. Thomas Nitsch, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §839 BABGB §1478
Rechtssatz: Erst ab Eintritt der Rechtskraft des ein Benützungsentgelt rechtsgestaltend festsetzenden Beschlusses läuft die Verjährungsfrist für das bis dahin angefallene Benützungsentgelt. Entscheidungstexte 2 Ob 29/06p Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 29/06p European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §834ABGB §839 A
Rechtssatz: Bei schlichtem Miteigentum kann ein Einzelrechtsnachfolger den Beitritt zur seinerzeitigen Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels ablehnen, wenn es an einer vertraglichen Überbindungsklausel fehlt; damit kann die nötige Übereinstimmung aller Miteigentümer nicht mehr erreicht werden, die Vereinbarung wird hinfällig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 AABGB §839 A
Rechtssatz: In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten allen Miteigentümern entsprechend § 839 ABGB zur Last fallen, widerspricht es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 AABGB §839 A
Rechtssatz: Die mit der Ausführung einer Benützungsregelung verbundenen Kosten (wie jene für die Errichtung einer Trennwand und das Verschließen zweier Türen) stellen Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des § 839 ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen, ohne d... mehr lesen...
Norm: ABGB §839MRG §20 Abs1MRG §20 Abs2
Rechtssatz: Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimm... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §839
Rechtssatz: Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der geme... mehr lesen...