RS OGH 1998/6/30 1Ob126/98f, 5Ob98/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

ABGB §839
MRG §20 Abs1
MRG §20 Abs2

Rechtssatz

Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen.

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimmten Miteigentümern zustehen, gemäß § 839 ABGB aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 126/98f
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
  • 5 Ob 98/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
    Vgl auch; Beisatz: Die Hauptmietzinsabrechnung kann nur der Mieter vom Vermieter verlangen. (T1) Beisatz: Ähnliches gilt für die Betriebskosten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110305

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00126_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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