Begründung: Der Kläger war testamentarischer Alleinerbe seiner am 13. 9. 2001 verstorbenen Großmutter. Im Verlassenschaftsverfahren wurde der Nebenintervenient zum Gerichtskommissär bestellt. Nach Erhebung der Vermögenswerte durch seine Substitutin wurde am 23. 6. 2003 das Inventar errichtet, in das ein Wertpapierdepot mit einem Betrag von 27.180 EUR aufgenommen wurde. Depotinhaber war aber nicht die Erblasserin, wie aus dem dem Inventar beigelegten Depotauszug eindeutig ersichtlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sachverhalt: Gottlieb S***** war der Vater der beiden Beklagten und hat am 8. Juli 2003 die Klägerin, seine langjährige Lebensgefährtin, geheiratet. Am 19. Juli 2003 verstarb er nach langer Erkrankung. Wenige Tage vor seinem Ableben, am 14. Juli 2003, verfasste er folgendes Testament: „1.) Alle meine bisherigen letztwilligen Anordnungen hebe ich hiemit auf. 2.) Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich meine Kinder [die beiden Beklagten] zu gleichen Teile... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. März 2000 verstorbene Erblasserin, eine in Wien wohnhafte britische Staatsangehörige, hinterließ zwei letztwillige Verfügungen. Im jüngeren Testament vom 18. Oktober 1994 setzte sie eine Frau zur Erbin mit der „Auflage" ein, die Hälfte des reinen Nachlassvermögens zur Finanzierung eines Auslandsstudiums des (Mag.) Florian S***** (nunmehriger Revisionsrekurswerber) zu verwenden. Für den Fall, dass sie vor der Erblasserin, gleichzeitig mit ihr oder nach ihr vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Der Kläger, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Nach dem Tod des Vaters am 26. 7. 1994 gaben die Kinder und die Mutter wegen Ungültigkeit des Testamentes Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab und schlossen ein Erbenübereinkommen. Danach erhielt unter anderem jeder der Erben Grundstücke aus der Liegenschaft EZ 346, GB W*****; der Mutter und dem Erstbeklagten wurden u... mehr lesen...
Norm: ABGB §801
Rechtssatz: Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die testamentarisch berufene Alleinerbin, eine Nichte des Verstorbenen, gab am 20. Dezember 2000 die unbedingte Erbserklärung ohne die Rechtswohltat des Inventars ab. Diese Erbserklärung wurde am 15. Jänner 2001 zu Gericht angenommen und der Erbin gemäß § 810 ABGB die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Bis dato legte sie - ungeachtet mehrfacher entsprechender Aufforderungen durch das Verlassenschaftsgericht - noch kein eidesstättiges Vermögensbekenntn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Juni 1996 verstorbenen Herta S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Dr. Herbert S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß §§ 804, 784 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG haben die in § 762 ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu § 804 ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Nota... mehr lesen...
Begründung: In dem am 21. 4. 1999 errichteten wechselseitigen Testament setzten einander die Ehegatten Dr. Herbert K***** und Elisabeth K***** wechselweise zu ihren Universalerben ein und beschränkten etwa vorhandene Noterben unter der Bedingung, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft antritt, auf den gesetzlichen Pflichtteil. Punkt IV. des wechselseitigen Testaments lautet: In dem am 21. 4. 1999 errichteten wechselseitigen Testament setzten einander die Ehegatten Dr. Herbert ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 17. 7. 1995 wurde der am 16. 6. 1993 verstorbene Stefanos S***** als Vater der nachgeborenen mj. Klägerin, die im Haushalt ihrer Mutter in I***** lebt, rechtskräftig festgestellt. Der Verstorbene war griechischer Staatsbürger und wohnte zuletzt in Griechenland. Die Beklagten sind (nach griechischem Recht) seine gesetzlichen Erben; die Erst- und Zweitbeklagten sind seine Eltern, die Drittbeklagte seine Schwester. Gestützt... mehr lesen...
Begründung: Mag. Siegmund B***** ist am ***** unter Hinterlassung einer mit 7. 8. 1991 datierten letztwilligen Verfügung verstorben, mit der er seinen Sohn Dr. Gernot B***** zu 2/3 und seine Ehefrau Mag. Viktoria B***** zu 1/3 des Nachlasses als Erben einsetzte und sein im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von Antonine S***** noch nicht geborenes uneheliches Kind ausdrücklich "auf die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils" im Sinne der Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB bes... mehr lesen...
Begründung: Der am 20. 6. 1996 in seinem Haus in Hardegg verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe und fünf volljährige Kinder. In die Verlassenschaft fallen ua die Liegenschaft in H***** und eine Liegenschaftshälfte in S*****. Die Witwe und die fünf Kinder gaben jeweils bedingte Erbserklärungen ab. Die Witwe machte in der Abhandlung hinsichtlich der Liegenschaft in H***** ihr gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB geltend. Die Liegenschaft wurde geschätzt, ohne daß ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 54/122; SZ 58/77; SZ 68/126; 1 Ob 9/99a). Er hat im Verlassenschaftsverfahren gemäß § 784 zweiter Satz ABGB das Recht, an der Schätzung teilzunehmen und dabei seine Erinnerungen anzubringen. Er ist insoweit Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG (EFSlg. 39.551/2; SZ 64/184 u. a.). Die Errichtung eines Inventars nach... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Revisionsrekurswerber ebenso zur Kenntnis (Punkt 1) wie die Erklärung der Söhne der Verstorbenen, die Erbschaft gemäß § 805 ABGB auszuschlagen (Punkt 2), nahm die bedingt abgegebenen Erbserklärungen dreier erblasserischer Enkel zu Gericht an und sah das Erbrecht aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen an (Punkt 3), trug dem Gerichtskommissär auf, die Schätzung und Invent... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Errichtung eines Inventars nach §§ 92 ff AußStrG wird nur für Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen nur für dieses Verfahren und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (NZ 1969, 42 = NZ 1969, 137; JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226; EvBl 1990/109 = JBl 1990, 583 = NZ 1991, 229; NZ 1991, 249; SZ 64/184 = ... mehr lesen...
Begründung: Anfang 1988 trug sich der Vater des erbserklärten Alleinerben (im folgenden kurz Erblasser) mit dem Gedanken, die Klägerin zu heiraten. Um seinen einzigen Sohn, den er als Alleinerben ausersehen hatte, nicht vor den
Kopf: zu stoßen, suchte er nach einer Lösung der Frage, wie er diesem sein Vermögen zukommen lassen konnte, ohne daß die Klägerin nach seinem Tod neben den ihr zugedachten Vermächtnissen darauf weitere Ansprüche zu erheben vermochte. Er zog deshalb den Bekla... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser hinterließ an gesetzlichen Erben seine Witwe (zweite Ehegattin) Ingrid W*****, seine beiden großjährigen Söhne aus zweiter Ehe Christoph und Thomas W*****, diese drei wohnhaft in E*****, *****weg 18, sowie vier großjährige Kinder aus erster Ehe, nämlich Simon, Mag. Michaela, Gabriele und Magdalena W*****. Im Abhandlungsverfahren wurde ein eigenhändig geschriebenes Testament des Erblassers vom 23.1.1991 kundgemacht, mit dem er seinen Sohn Thomas zum Univ... mehr lesen...
Norm: ABGB §783ABGB §801
Rechtssatz: Soweit § 801 ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß § 783 ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer. Entscheidungstexte 1 Ob 627/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 627/91 Veröff: NZ 1992,271 = SZ 65/7 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Witwer nach der am 17.1.1990 ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorbenen Erblasserin, die Beklagte ist deren Schwester. Mit Testament vom 5.5.1978 hatte die Erblasserin den Kläger als Alleinerben eingesetzt und der Beklagten eine Liegenschaft mit Wohnhaus sowie Fünftelanteile an weiteren Liegenschaften vermacht. Der Kläger gab aufgrund des Testamentes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab, erklärte jedoch in der Folge, daß er s... mehr lesen...
Begründung: Gerda H*** hat kein Testament hinterlassen. Auf Grund des Gesetzes gaben der Witwer Josef H*** zu 2/3 und (ohne Anführung von Nachlaßquoten) die Eltern Ing.Walter K*** und Margarethe K*** bedingte Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden. Über den Antrag des Witwers, ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen, wurde noch nicht entschieden. Einem Auftrag, binnen 14 Tagen die Zustimmung der Miterben nachzuweisen, daß ihm allein die Besorgun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Johann M***, der uneheliche Vater des Klägers, verstarb nach Errichtung einer eigenhändigen letzten Willeserklärung vom 20.3.1985 am 3.4.1985. Der vorletzte Absatz hat folgenden Wortlaut: "Der a. e.Sohn Anton Hans S***, geboren 22.12.1949 in Klagenfurt, wird enterbt.
Begründung: Seit 30 Jahren kein Lebenszeichen außer einmal aus Spanien, wo er unter folgender Adresse sich meldete.....Nach Einholung einer Auskunft keine Antwort erhalten." Johann M*** hinterließ... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren nach Ing. Ludwig B*** haben dessen Witwe Berta B*** sowie dessen beide Kinder Ludwig H***-P***-B*** und Alexander B*** bedingte Erbserklärungen zu je einem Drittel des Nachlaßvermögens abgegeben. Die Liegenschaft EZ 107 KG Wolfgangthal hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung seinem Enkel Philipp H***-P***-B*** hinterlassen und angeordnet, daß der Witwe des Erblassers, nach deren Tod seinem Sohn Ludwig und nach dessen Tod... mehr lesen...
Norm: ABGB §801ABGB §1295 III Abs2
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Erben, der eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, ist auch dann nicht sittenwirdig, wenn sie den Reinnachlaß übersteigen. Entscheidungstexte 2 Ob 63/86 Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 63/86 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Begründung: Die am 22.9.1981 verstorbene Juliane P*** hat in ihrem Testament vom 6.1.1981, kundgemacht am 24.9.1981, ihren Enkel Stefan S*** (nunmehr Dr. Stefan W***) zum Alleinerben eingesetzt. Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren wurde die Tochter der Erblasserin Juliane S***, die sich ihrerseit auf eine zu ihren Gunsten ergangene letztwillige Verfügung ihrer Mutter berief, nach Abgabe widersprechender Erbserklärungen verhalten, die Erbrechtsklage gegen ihren Sohn Dr. Stefa... mehr lesen...
Begründung: Die Witwe und der Sohn des am 25.12.1983 verstorbenen Erblassers gaben zu dessen Nachlaß auf Grund des Gesetzes die bedingte Erbserklärung ab. Die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wurde ihnen gemäß § 145 AußStrG, § 810 ABGB gemeinsam überlassen. Der Erblasser war Eigentümer der Liegenschaft EZ 117 KG Dreihütten, die er mit dem in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrag vom 1.2.1975 seiner Ehegattin auf den Todesfall schenkte. In diesem Vertrag begab sich... mehr lesen...
Norm: ABGB §799ABGB §801AußStrG §98AußStrG §105GKG §1 Z1 litb
Rechtssatz: Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden... mehr lesen...