RS OGH 1992/1/15 1Ob627/91, 1Ob652/92, 2Ob96/14b

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ABGB §783
ABGB §801

Rechtssatz

Soweit § 801 ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß § 783 ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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