RS OGH 2014/10/23 1Ob627/91, 1Ob652/92, 2Ob96/14b

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ABGB §783
ABGB §801
  1. ABGB § 783 heute
  2. ABGB § 783 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 783 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Soweit § 801 ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß § 783 ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer.Soweit Paragraph 801, ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß Paragraph 783, ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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