Norm
ABGB §801Rechtssatz
Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120285Im RIS seit
19.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022