RS OGH 2022/7/28 3Ob83/05k, 10Ob33/21g

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Rechtssatz

Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).

Entscheidungstexte

  • RS0120285">3 Ob 83/05k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
    Veröff: SZ 2005/152
  • RS0120285">10 Ob 33/21g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 Ob 33/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Bindung des Gesamtrechtsnachfolgers kraft unbedingter Erbantrittserklärung auch an eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut (ein Bauverbot), auch wenn die Liegenschaft, auf die sich die Servitut bezieht, nicht mehr Bestandteil des Nachlasses war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120285

Im RIS seit

19.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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