RS OGH 2005/10/20 3Ob83/05k

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Norm

ABGB §801

Rechtssatz

Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120285

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00083_05K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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