RS OGH 1984/5/10 6Ob578/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ABGB §799
ABGB §801
AußStrG §98
AußStrG §105
GKG §1 Z1 litb

Rechtssatz

Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden Verlassenschaftsinventars gelegen sein. Zwischen einer von den Erben behaupteten Unvollständigkeit der Beantwortung dieser Anfrage des Gerichtskommissärs durch den Darlehensgläubiger läßt sich eine rechtlich erhebliche Veranlassung der unbedingten Erbserklärungen der Erben nicht herstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 578/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 578/84
    NZ 1984/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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